(1) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Schuljahr besteht bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien, bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen aus dem Unterrichtsjahr, der unterrichtsfreien Zeit und den Hauptferien.
(2) Das Unterrichtsjahr besteht bei ganzjährigen Berufs- und Fachschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Das erste Semester dauert vom Beginn des Schuljahres bis zum Beginn der Semesterferien. Das zweite Semester beginnt im Anschluss an die Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien. In der letzten Schulstufe von Fachschulen, an denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, dauert das zweite Semester bis zum letzten Tag vor dem Beginn der Abschlussprüfung.
(3) Bei saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Schulbehörde durch Verordnung den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres bzw. des Lehrganges/der Lehrgänge für jedes Jahr unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplans und das einzuhaltende Unterrichtsausmaß festzulegen. Bei weiterführenden Fachschulen kann sich das Unterrichtsjahr aus organisatorischen und pädagogischen Gründen auch auf maximal drei Schuljahre erstrecken.
(4) Die Hauptferien beginnen an jenem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(5) Die Semesterferien beginnen am zweiten Montag im Februar und dauern bis zum darauf folgenden Sonntag. Die Schulbehörde kann durch Verordnung den Beginn der Semesterferien aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen allgemein oder nur für bestimmte Berufs- oder Fachschulen auf den ersten oder dritten Montag im Februar verlegen.
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