(1) Die Schulbehörde hat das Unterrichtsausmaß an den Fachschulen unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 5 mit Verordnung festzulegen.
(2) Bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt wird, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1.300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe zu betragen.
(3) Bei Fachschulen, durch deren Besuch die Berufsschulpflicht erfüllt wird, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1.800 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen, zu betragen.
(4) Bei Fachschulen, durch deren Besuch das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2.400 Unterrichtsstunden, davon mindestens 1.300 Unterrichtsstunden in der ersten Schulstufe, zu betragen.
(5) Bei weiterführenden Fachschulen hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 500 Unterrichtsstunden zu betragen.
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