Verordnungsermächtigung
Die Gemeinde kann, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes erforderlich ist, durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen
a) | für die Verwendung oder den Betrieb von | |||||||||
1. | Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, | |||||||||
2. | Schnee-Erzeugungsgeräten, | |||||||||
3. | Modellflugkörpern, | |||||||||
4. | Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten; | |||||||||
b) | für das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen u.dgl. sowie für die Ausführung anderer Haus- und Gartenarbeiten festlegen. |
Polizeiliche Maßnahmen
Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
a) | Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen; | |||||||||
b) | Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen. |
Strafbestimmung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.
(2) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(2) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden sonstige dem Schutz vor Störungen durch Lärm dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht berührt.
(1) Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2) Die Behörde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräumen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu verbieten, wenn dadurch Dritte gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(3) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht mehr gewährleistet ist.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen von Forschungseinrichtungen, von öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der landwirtschaftlichen Tierhaltung.
(6) Die Behörde kann eine Gefährdung oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung Dritter durch Tiere mit geeigneten Maßnahmen, wie die Abnahme oder Sicherstellung von Tieren, beenden. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen oder sichergestellten Tieres zu sorgen. Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen hat die Behörde den Verfall des Tieres auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht gegen die Abnahme des Tieres abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. § 7 Abs. 3 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:
a) | den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist; | |||||||||
b) | jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.
Maßnahmen gegen entwichene Tiere
(1) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen, sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, von der Behörde einzufangen. Die Behörde hat den Halter des eingefangenen Tieres unverzüglich aufzufordern, dieses zu übernehmen.
(2) Die Nichtübernahme von eingefangenen Tieren durch den Halter binnen einer Woche nach Aufforderung bewirkt deren Verfall zugunsten der Gemeinde.
(3) Eingefangene Tiere, deren Halter unbekannt ist und nicht binnen einer Woche ausfindig gemacht werden kann, verfallen nach Ablauf dieser Zeit zugunsten der Gemeinde.
(4) Die Kosten des Einfangens und der Verwahrung eines Tieres sind der Behörde vom Halter zu ersetzen. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die beim Einfangen eines Tieres unvermeidbar eintreten.
(5) Als Halter eines Tieres gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.
(6) Zugunsten der Gemeinde verfallene Tiere sind Tiergärten, Tierheimen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten.
(7) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen und die einzufangen wegen ihrer Gefährlichkeit oder der voraussichtlich entstehenden, im Verhältnis zum Wert des Tieres unangemessen hohen Kosten untunlich ist, können von der Behörde sofort getötet werden.
(8) Der Halter eines getöteten Tieres ist, wenn er der Behörde bekannt ist oder von ihr unschwer ausfindig gemacht werden kann, von der Tötung des Tieres unverzüglich zu verständigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß, es sei denn, daß aus veterinär- oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten die sofortige Beseitigung des Kadavers durch die Behörde erforderlich war.
(9) Die Kosten der Tötung eines Tieres sowie die Kosten der Verwertung oder Beseitigung des Kadavers sind der Behörde vom Halter zu ersetzen.
(1) Wer
a) | es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren, | |||||||||
b) | einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält, | |||||||||
d) | den Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 oder nach einer Verordnung nach § 6a Abs. 2a zuwiderhandelt, | |||||||||
e) | einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt, | |||||||||
f) | den ihm nach § 6a Abs. 1, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.
(4) Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.
(5) Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.
(1) Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt
a) | in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen, | |||||||||
b) | in gewerbsmäßiger Weise, | |||||||||
c) | unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person, | |||||||||
d) | entgegen einer Verordnung nach Abs. 2. |
(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) | in einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt, | |||||||||
b) | entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt, | |||||||||
c) | eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert. |
Der Versuch ist strafbar.
(5) Verwaltungsübertretungen
a) | nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, | |||||||||
b) | nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen |
zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.
Verbot
(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.
Polizeiliche Maßnahmen
Die Behörde kann, um eine Verletzung des öffentlichen Anstandes zu beenden,
a) | Personen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen; | |||||||||
b) | Sachen abnehmen oder sicherstellen. |
Strafbestimmung
Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.
Verboten ist:
a) | die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen (Prostitution) außerhalb von bewilligten Bordellen (§ 15); | |||||||||
b) | die außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen (§ 18a) öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst; | |||||||||
c) | außerhalb von bewilligten Bordellen und Erlaubniszonen die Kontaktaufnahme mit Personen, die die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen sowie die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von bewilligten Bordellen; die Kontaktaufnahme über Telefon oder elektronische Medien wird von diesem Verbot nicht erfasst; | |||||||||
d) | die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution außerhalb von bewilligten Bordellen, insbesondere durch die Überlassung von Räumen; | |||||||||
e) | das Bewerben von Sexualdienstleistungen, welche geeignet sind, sexuelle Krankheiten zu übertragen (Unsafe-Sex-Praktiken). |
Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an volljährige Personen überlassen werden, die durch einen nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Für die Ausübung der Prostitution durch die Inhaberin der Bordellbewilligung selbst ist keine mietweise Raumüberlassung erforderlich.
(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben sollen, unter Anführung ihres Vor- und Familiennamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnsitzes und der Höhe des von ihnen im Bordell zu entrichtenden Mietzinses vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen der Behörde sind diese Daten nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die betreffende Person durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Jede Änderung ist unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde bekannt zu geben.
(3) Der Inhaber der Bordellbewilligung oder sein verantwortlicher Vertreter (§ 18 Abs. 1) muß während der Betriebszeiten im Bordell anwesend sein. Er hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt bzw. den weiteren Aufenthalt zu untersagen.
(4) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat den Organen der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Eintritt in das Bordell zu gewähren.
(5) Verboten ist:
a) | das persönliche Anwerben von Besuchern vom Bordell aus und | |||||||||
b) | die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für das Bordell sowie die Werbung für das Bordell an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportanlagen, Bahnhöfe oder Haltestellen. |
(6) Den Prostituierten ist es verboten, im Bordell Besuche zu anderen Zwecken als zur Ausübung der Prostitution zu empfangen.
(7) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat alles ihm zumutbare zu unternehmen, um Übertretungen der Abs. 5 und 6 hintanzuhalten.
(8) Minderjährigen ist der Besuch eines Bordells verboten. Der Inhaber der Bordellbewilligung hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers diese auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.
(9) Die Gemeinde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände nähere Vorschriften über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuss von alkoholischen Getränken, das Verhalten der Bordellbesucher im Bordell und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen.
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einheitlicher einwandfreier hygienischer Zustände beim Betrieb von Bordellen erlassen.
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Bereiche festlegen, innerhalb derer die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution zulässig ist (Erlaubniszonen), sofern sichergestellt ist, dass
a) | berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainer nicht verletzt werden, | |||||||||
b) | schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden, | |||||||||
c) | keine Flächen erfasst sind, für die aus sonstigen Gründen, wie insbesondere Lärmbelästigung oder störende Lichteinwirkung zu erwarten ist, dass eine Nutzung als Erlaubniszone zu einer unzumutbaren Störung des Gemeinschaftslebens führen würde oder sonstigen raumordnerischen Planungen der Gemeinde zuwider laufen würde, | |||||||||
d) | die Erlaubniszonen öffentlich gut erreichbar sind und Autos zu- und abfahren können, ohne den Fließverkehr zu behindern, | |||||||||
e) | die Erlaubniszonen ausreichend beleuchtet sind und über eine geeignete Infrastruktur verfügen. | |||||||||
Erlaubniszonen sind durch Straßenbezeichnungen einzugrenzen und als solche zu kennzeichnen. |
(2) Verboten ist die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution in Erlaubniszonen:
a) | in Gebäuden, die, wenn auch nur teilweise, für religiöse Zwecke der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften gewidmet sind, einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen, | |||||||||
b) | in Gebäuden, in denen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, sonstige Einrichtungen zur zeitweisen Betreuung von Kindern, Schulen, Opferschutz- und Kriseneinrichtungen oder Heil- und Pflegeanstalten untergebracht sind, einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen, | |||||||||
c) | in Gebäuden, welche aus historischen Gründen ungeeignet erscheinen, insbesondere Gedenkstätten, einschließlich der dazugehörigen Außenanlagen, | |||||||||
d) | auf Flächen, die als Kinderspielplätze, Friedhöfe, Kleingartengebiete oder Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet werden. |
(3) Zur Wahrung der Interessen nach Abs. 1 lit. a und b können in Verordnungen nach Abs. 1 zeitliche Beschränkungen für die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution festgelegt werden. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.
(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann höchstens drei Personen, die die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Behörde. Der mit Genehmigung der Behörde bestellte verantwortliche Vertreter unterliegt für die Dauer der Vertretung anstelle des Inhabers der Bordellbewilligung den für diesen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.
(2) Die Behörde hat in Abständen von höchstens zwei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Bestellung, zu überprüfen, ob der verantwortliche Vertreter die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen noch erfüllt. Die Genehmigung der Bestellung ist zu widerrufen, wenn
a) | auch nur eine der Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen ist, | |||||||||
b) | der verantwortliche Vertreter innerhalb von fünf Jahren wenigstens fünfmal nach § 19 Abs. 2 rechtskräftig bestraft worden ist. |
(3) Die Behörde kann in einem Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bestellung als verantwortlicher Vertreter nach Abs. 2 lit. b widerrufen wird, aussprechen, dass eine solche Genehmigung nach Ablauf einer bestimmten, ein Jahr nicht unterschreitenden Frist neuerlich erteilt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der verantwortliche Vertreter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllen wird.
(1) Wer einem Verbot nach § 14 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 lit. d eine Geldstrafe bis zu 8.000,- Euro verhängt werden.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.
(5) Die im § 14 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.
Ehrenkränkungen
Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
a) | einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen; | |||||||||
b) | einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist; | |||||||||
c) | einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht. |
Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen.
Straflosigkeit
Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sinngemäß.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer Verordnung nach§ 2.
(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach den §§ 8 Abs. 1 lit. a, c und f sowie 19 Abs. 3 zu verständigen.
(4) Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.
Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort
Die Behörde kann eine Person, die einer nach diesem Gesetz ausgesprochenen Verweisung von einem öffentlichen Ort nicht unverzüglich Folge leistet, von einem öffentlichen Ort entfernen.
Durchführung polizeilicher Maßnahmen
(1) Die im § 3, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 6 und 7, § 12 und § 24 vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen sind erst nach fruchtloser Androhung, soweit diese den Umständen nach möglich ist, und überdies nur dann zulässig, wenn der daraus für den Betroffenen sich ergebende Nachteil das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht offenkundig überwiegt.
(2) Sind mehrere der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zulässig und geeignet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, so ist jene Maßnahme anzuwenden, durch die der Betroffene am wenigsten beeinträchtigt wird. Dabei ist die Verweisung und die Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort als die den Betroffenen stärker beeinträchtigende Maßnahme anzusehen.
(3) Der Betroffene ist von der Außerbetriebsetzung sowie von der Sicherstellung einer Sache unverzüglich zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Bescheinigung auszustellen, aus der Zahl, Art und Beschaffenheit abgenommener oder sichergestellter Sachen sowie der Grund der Maßnahme ersichtlich ist.
(4) Bei der Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort ist mit möglichster Schonung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen vorzugehen. Die Person darf nur für die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unbedingt erforderliche Dauer, keinesfalls jedoch länger als zwei Stunden in ihrer Freiheit beschränkt werden.
(5) Der Vollzug einer der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen ist einzustellen und die abgenommene oder sichergestellte Sache dem Betroffenen unverzüglich auszufolgen, sobald
a) | die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist oder | |||||||||
b) | sich herausstellt, daß durch die Maßnahme der gesetzmäßige Zustand nicht hergestellt werden kann. |
(6) Auf abgenommene und sichergestellte Sachen findet § 7 Abs. 1 bis 4, auf abgenommene und sichergestellte Tiere überdies § 7 Abs. 6 bis 9 Anwendung. Sofern es sich nicht um ein Tier handelt, ist die Aufforderung, eine abgenommene oder sichergestellte Sache zu übernehmen (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz), an den Eigentümer zu richten.
(7) Die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.
(8) Die Organe der Behörde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um eine der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen anzuwenden.
Verfall von Gegenständen
(1) Das Eigentum an einem für verfallen erklärten Gegenstand geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf die Gemeinde über, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(2) Durch den Ausspruch des Verfalles eines Gegenstandes werden dingliche Rechte von nicht an der Verwaltungsübertretung beteiligten Personen an dem verfallenen Gegenstand nicht berührt. Durch den Verfall eines Tieres zugunsten einer Gemeinde werden dingliche Rechte Dritter an einem solchen Tier nicht berührt.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach § 6 Abs. 6 und § 6a Abs. 7 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind.
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen von Haltern von Hunden folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Wohnsituation und weiterer Umstände, die zur Beurteilung der sicheren Verwahrung des Tieres erforderlich sind sowie Daten über Einkommensverhältnisse, Familienstand, Kinder, strafgerichtliche Verurteilungen und Gesundheitsdaten, soweit diese zur Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten für das Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde verarbeiten und den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten sowie Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, übermitteln, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von gerichtlichen Straf- oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten, die zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung geeignet sind.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Bundespolizei dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bewilligung und Überwachung eines Bordells erforderlich sind:
a) | vom Bewilligungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Daten über Verwaltungsstrafen, strafgerichtliche Verurteilungen und andere Daten, die zur Beurteilung der Handlungsfähigkeit und Verlässlichkeit erforderlich sind, sowie den Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft, | |||||||||
b) | vom Liegenschaftseigentümer: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie seine schriftliche Zustimmung zu Errichtung und Betrieb eines Bordells, | |||||||||
c) | vom Inhaber der Bordellbewilligung und seine verantwortlichen Vertreter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Daten über Verwaltungsstrafen, strafgerichtliche Verurteilungen und andere Daten, die zur Beurteilung der Verlässlichkeit erforderlich sind. |
(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen, die Landespolizeidirektion und die Bundespolizei dürfen von Personen, hinsichtlich der eine Meldeverpflichtung des Inhabers der Bordellbewilligung besteht, folgende Daten verarbeiten, sofern dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Geburtsort, Erreichbarkeitsdaten und die Höhe des im Bordell zu entrichtenden Mietzinses.
(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(9) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) | das Gesetz vom 28. November 1974, LGBl. Nr. 11/1975, mit dem Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden; | |||||||||
b) | das Gesetz vom 24. Februar 1975, LGBl. Nr. 36, über die Verfolgung von Ehrenkränkungen. |
(3) § 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.
Gesetz vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher
Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz)
LGBl. Nr. 60/1976
Änderung
LGBl. Nr. 69/1987
LGBl. Nr. 4/1993 - Landtagsmaterialien: 237/92
LGBl. Nr. 110/2001 - Landtagsmaterialien: 286/01
LGBl. Nr. 82/2003 - Landtagsmaterialien: 253/03
LGBl. Nr. 10/2006 - Landtagsmaterialien: 393/05
LGBl. Nr. 56/2007 - Landtagsmaterialien: 239/07
LGBl. Nr. 2/2011 - Landtagsmaterialien: 71/10
LGBl. Nr. 94/2012 - Landtagsmaterialien: 344/12
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 1/2014 - Landtagsmaterialien: 473/13
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
LGBl. Nr. 56/2017 - Landtagsmaterialien: 156/17
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: