§ 1 T-LP Verbot

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
  2. (2)Absatz 2Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:
    1. a)Litera aauf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2022, sind,auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022,, sind,
      1. 1.Ziffer einsdas Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug,
      2. 2.Ziffer 2das Schließen von Fahrzeugtüren,
      3. 3.Ziffer 3die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe;
    2. b)Litera bdas Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen und Höfen von Wohnhäusern, soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, mit Motorrädern und Motorfahrrädern bei laufendem Motor;
    3. c)Litera cdas Öffnen und Schließen von Türen und Rolläden;
    4. d)Litera ddie Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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