§ 19a T-LP Überwachung und Schließung eines Bordells

T-LP - Landes-Polizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsBesteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 oder 2, so sind die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, von allen Personen, die in Gebäuden oder Räumen, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, angetroffen werden, einen Nachweis ihrer Identität und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die Verwaltungsübertretungen nach § 19 Abs. 1 oder 2 darstellen könnten. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2022, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters gilt § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023, mit der Maßgabe, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist. Die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Gebäude und Räume, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, zu betreten. Die Eigentümer oder Mieter solcher Gebäude oder Räume sind verpflichtet, das Betreten ihrer Gebäude oder Räume zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz eins, oder 2, so sind die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, von allen Personen, die in Gebäuden oder Räumen, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, angetroffen werden, einen Nachweis ihrer Identität und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 19, Absatz eins, oder 2 darstellen könnten. Paragraph 35, Absatz 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters gilt Paragraph 49, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, mit der Maßgabe, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist. Die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Gebäude und Räume, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, zu betreten. Die Eigentümer oder Mieter solcher Gebäude oder Räume sind verpflichtet, das Betreten ihrer Gebäude oder Räume zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen drei Jahren nach dem Eintritt des Verfalls auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 2 und ist anzunehmen, dass der gesetzwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorangegangenes Verfahren die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Schließung des Bordells, an Ort und Stelle treffen. Die getroffene Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Vornahme nicht mehr besteht.Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 2 und ist anzunehmen, dass der gesetzwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorangegangenes Verfahren die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Schließung des Bordells, an Ort und Stelle treffen. Die getroffene Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Vornahme nicht mehr besteht.
  4. (4)Absatz 4Über eine nach Abs. 3 getroffene Maßnahme ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er nach § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.Über eine nach Absatz 3, getroffene Maßnahme ist innerhalb von vier Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er nach Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der rechtswidrige Zustand nicht mehr besteht.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19a T-LP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a T-LP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19a T-LP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19a T-LP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19a T-LP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 T-LP
§ 19 T-LP