Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Polizeiliche Maßnahmen
Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
a)
Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;
b)
Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen.
In Kraft seit 17.09.1976 bis 31.12.9999
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