§ 8 T-LP

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Wer

a)

es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,

b)

einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt,

c)

entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält,

d)

den Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 oder nach einer Verordnung nach § 6a Abs. 2a zuwiderhandelt,

e)

einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt,

f)

den ihm nach § 6a Abs. 1, 8 oder 9 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.

(4) Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.

(5) Die Geldstrafen nach Abs. 1 und 2 fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Diese Geldmittel sind für Zwecke der örtlichen Sicherheitspolizei zu verwenden.

In Kraft seit 28.01.2020 bis 31.12.9999
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