(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) | das Gesetz vom 28. November 1974, LGBl. Nr. 11/1975, mit dem Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden; | |||||||||
b) | das Gesetz vom 24. Februar 1975, LGBl. Nr. 36, über die Verfolgung von Ehrenkränkungen. |
(3) § 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.
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