§ 6b T-LP Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:

a)

den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist;

b)

jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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