(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:
a) | den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist; | |||||||||
b) | jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.
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