§ 16 T-LP Bewilligungsverfahren

T-LP - Landes-Polizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen sind anzuschließen:
    1. a)Litera adie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sowie
    2. b)Litera bder Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung.
    Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 15 Abs. 2 ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Paragraph 15, Absatz 2, ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 19, berufene Behörde (Paragraph 23, Absatz 2,) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 T-LP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 T-LP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 T-LP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 T-LP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 T-LP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 T-LP
§ 17 T-LP