Verordnungsermächtigung
Die Gemeinde kann, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes erforderlich ist, durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen
a) | für die Verwendung oder den Betrieb von | |||||||||
1. | Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, | |||||||||
2. | Schnee-Erzeugungsgeräten, | |||||||||
3. | Modellflugkörpern, | |||||||||
4. | Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten; | |||||||||
b) | für das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen u.dgl. sowie für die Ausführung anderer Haus- und Gartenarbeiten festlegen. |
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