§ 12 T-LP

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Polizeiliche Maßnahmen

 

Die Behörde kann, um eine Verletzung des öffentlichen Anstandes zu beenden,

a)

Personen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;

b)

Sachen abnehmen oder sicherstellen.

In Kraft seit 17.09.1976 bis 31.12.9999
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