§ 6 T-LP Halten von Tieren

T-LP - Landes-Polizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

(2) Die Behörde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräumen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu verbieten, wenn dadurch Dritte gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

(3) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren bedarf einer Bewilligung der Behörde.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht mehr gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen von Forschungseinrichtungen, von öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der landwirtschaftlichen Tierhaltung.

(6) Die Behörde kann eine Gefährdung oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung Dritter durch Tiere mit geeigneten Maßnahmen, wie die Abnahme oder Sicherstellung von Tieren, beenden. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen oder sichergestellten Tieres zu sorgen. Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen hat die Behörde den Verfall des Tieres auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht gegen die Abnahme des Tieres abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. § 7 Abs. 3 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 05.07.2017 bis 31.12.9999
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