Verfall von Gegenständen
(1) Das Eigentum an einem für verfallen erklärten Gegenstand geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf die Gemeinde über, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(2) Durch den Ausspruch des Verfalles eines Gegenstandes werden dingliche Rechte von nicht an der Verwaltungsübertretung beteiligten Personen an dem verfallenen Gegenstand nicht berührt. Durch den Verfall eines Tieres zugunsten einer Gemeinde werden dingliche Rechte Dritter an einem solchen Tier nicht berührt.
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