Maßnahmen gegen entwichene Tiere
(1) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen, sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, von der Behörde einzufangen. Die Behörde hat den Halter des eingefangenen Tieres unverzüglich aufzufordern, dieses zu übernehmen.
(2) Die Nichtübernahme von eingefangenen Tieren durch den Halter binnen einer Woche nach Aufforderung bewirkt deren Verfall zugunsten der Gemeinde.
(3) Eingefangene Tiere, deren Halter unbekannt ist und nicht binnen einer Woche ausfindig gemacht werden kann, verfallen nach Ablauf dieser Zeit zugunsten der Gemeinde.
(4) Die Kosten des Einfangens und der Verwahrung eines Tieres sind der Behörde vom Halter zu ersetzen. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die beim Einfangen eines Tieres unvermeidbar eintreten.
(5) Als Halter eines Tieres gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.
(6) Zugunsten der Gemeinde verfallene Tiere sind Tiergärten, Tierheimen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten.
(7) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen und die einzufangen wegen ihrer Gefährlichkeit oder der voraussichtlich entstehenden, im Verhältnis zum Wert des Tieres unangemessen hohen Kosten untunlich ist, können von der Behörde sofort getötet werden.
(8) Der Halter eines getöteten Tieres ist, wenn er der Behörde bekannt ist oder von ihr unschwer ausfindig gemacht werden kann, von der Tötung des Tieres unverzüglich zu verständigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß, es sei denn, daß aus veterinär- oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten die sofortige Beseitigung des Kadavers durch die Behörde erforderlich war.
(9) Die Kosten der Tötung eines Tieres sowie die Kosten der Verwertung oder Beseitigung des Kadavers sind der Behörde vom Halter zu ersetzen.
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