Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(2) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden sonstige dem Schutz vor Störungen durch Lärm dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht berührt.
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