Art. 72 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.

(2) Die Vereinigung und die Teilung von Gemeinden sowie jede sonstige Änderung von Gemeindegrenzen bedürfen eines Landesgesetzes. Dies gilt nicht für die Vereinigung von Gemeinden und für sonstige Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. Bei jeder Änderung der Gemeindegrenzen ist darauf zu achten, daß die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.1989 bis 31.12.2013

(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.

(2) Die Vereinigung und die Teilung von Gemeinden sowie jede sonstige Änderung von Gemeindegrenzen bedürfen eines Landesgesetzes. Dies gilt nicht für die Vereinigung von Gemeinden und für sonstige Änderungen von Gemeindegrenzen durch Vereinbarung zwischen den betreffenden Gemeinden. Bei jeder Änderung der Gemeindegrenzen ist darauf zu achten, daß die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert ist.

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