§ 77 T-LGG Verlangen des Rufes zur Sache oder zur Ordnung

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jede/Jeder Abgeordnete, die/der an der Sitzung teilnimmt, kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit den Ruf zur Sache oder den Ruf zur Ordnung verlangen. Die Entscheidung darüber obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten.

(2) Der Ruf zur Ordnung kann von der Präsidentin/vom Präsidenten auch am Schluss der Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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