§ 76 T-LGG Ruf zur Ordnung

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Bei Reden und Zwischenrufen sowie schriftlichen Äußerungen, die den Anstand oder die Sitte verletzen, kann die Präsidentin/der Präsident den Ruf zur Ordnung erteilen.

(2) Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann die Präsidentin/der Präsident der Rednerin/dem Redner das Wort entziehen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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