Gesamte Rechtsvorschrift T-KK

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Stand der Gesetzesgebung: 20.11.2024

§ 1 T-KK Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt

a)

die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen,

b)

die Organisation, den Besuch, die Anforderungen an das Personal und den Personaleinsatz sowie die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen,

c)

die Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen,

d)

die fachlichen Anstellungserfordernisse der in Kinderbetreuungseinrichtungen und in öffentlichen Schülerheimen eingesetzten pädagogischen Fachkräfte und

e)

die Tagesbetreuung von Kindern sowie die Förderung von Kinderspielgruppen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

Übungskrippen, Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind,

b)

den Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen,

c)

Schülerheime, mit Ausnahme der in diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte an öffentlichen Schülerheimen,

d)

Lehrlingsheime,

e)

die Betreuung von Gruppen von Kindern in der außerschulischen Jugenderziehung,

f)

die Betreuung von Kindern, wenn diese nur stundenweise und nicht organisiert erfolgt,

g)

die Betreuung von einzelnen oder mehreren Kindern durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege oder Erziehung betraute Personen.

§ 2 T-KK Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsKinderbetreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen und/oder organisatorischen Einheit betriebene elementarpädagogische oder pädagogische Bildungseinrichtungen, die der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern dienen und die zumindest während des Kindergartenjahres geöffnet sind und in denen Kinder in Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen (Kinderbetreuungsgruppen) betreut werden. Wenn der Erhalter eine Gebietskörperschaft ist, handelt es sich um eine öffentliche, sonst um eine private Kinderbetreuungseinrichtung.
  2. (2)Absatz 2Kinderkrippengruppen sind erste außerfamiliäre, elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gefördert und betreut werden.
  3. (3)Absatz 3Kindergartengruppen sind elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule gefördert und betreut werden.
  4. (3a)Absatz 3 aWaldkindergartengruppen sind Kindergartengruppen, in denen die regelmäßige freiräumliche Aufenthaltszeit im Waldgelände rund 75 v.H. der täglichen Öffnungszeit beträgt, soweit dem nicht Witterungsverhältnisse entgegenstehen, die die Gesundheit und die Sicherheit der betreuten Kinder und der Betreuungspersonen gefährden.
  5. (4)Absatz 4Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder familienunterstützend und familienergänzend von pädagogischem Fachpersonal gefördert und betreut werden.
  6. (5)Absatz 5Inklusive Kinderbetreuung ist eine Form der Betreuung, die es ermöglicht, die Vielfalt der Kinder in einer Kinderbetreuungsgruppe zu berücksichtigen und die jeweils erforderlichen Stützmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
  7. (6)Absatz 6Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.
  8. (7)Absatz 7Alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen außer Kindern der nach Abs. 2, 3 und 4 grundsätzlich vorgesehenen Altersgruppen auch Kinder anderer Altersgruppen, und zwar ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht, gefördert und betreut werden. Der Anteil der alterserweitert geführten Plätze muss inAlterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen außer Kindern der nach Absatz 2,, 3 und 4 grundsätzlich vorgesehenen Altersgruppen auch Kinder anderer Altersgruppen, und zwar ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht, gefördert und betreut werden. Der Anteil der alterserweitert geführten Plätze muss in
    1. a)Litera aKindergartengruppen, in denen sowohl Krippenkinder als auch Hortkinder betreut werden, unter einem Drittel,
    2. b)Litera bin allen anderen Gruppen unter der Hälfte
    der insgesamt genehmigten Plätze der Gruppe liegen.
  9. (8)Absatz 8Gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen Kinder aus mehreren Gemeinden gefördert und betreut werden.
  10. (9)Absatz 9Kinderspielgruppen sind nicht zwingend während des gesamten Kindergartenjahres geöffnete Einrichtungen mit einer Öffnungszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche, in denen es Kindern, die überwiegend von ihren Eltern selbst betreut werden, ermöglicht werden soll, Gruppenerfahrungen mit anderen Kindern zu machen, wobei die Betreuung nicht verpflichtend durch pädagogisches Fachpersonal erfolgt.
  11. (10)Absatz 10Bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder vom Ende der täglichen Unterrichtszeit bis 14.00 Uhr samt dem Angebot eines Mittagessens.
  12. (11)Absatz 11Tagesbetreuung ist die für einen Teil des Tages erfolgende Übernahme eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung außerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung oder des Schulbetriebes durch andere als bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 204 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen. Die Tagesbetreuung kann im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater), in geeigneten Räumlichkeiten in Betrieben (Betriebstagesmutter, Betriebstagesvater) oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.Tagesbetreuung ist die für einen Teil des Tages erfolgende Übernahme eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung außerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung oder des Schulbetriebes durch andere als bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach Paragraph 204, ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen. Die Tagesbetreuung kann im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater), in geeigneten Räumlichkeiten in Betrieben (Betriebstagesmutter, Betriebstagesvater) oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.
  13. (12)Absatz 12Ganztägiges und ganzjähriges Angebot ist das Vorhandensein einer für die Eltern in einer angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz erreichbaren Kinderbetreuungsgruppe, die
    1. a)Litera adurchgängig während des gesamten Kinderbetreuungsjahres mit einer Unterbrechung von höchstens fünf Wochen,
    2. b)Litera bmindestens 45 Stunden in der Woche,
    3. c)Litera cwerktags an vier Tagen von Montag bis Freitag jeweils mindestens 9 1/2 Stunden und
    4. d)Litera dmit dem Angebot eines Mittagessens
    geführt wird.
  14. (13)Absatz 13Erhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die für
    1. a)Litera adie Bereitstellung und Instandhaltung der für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Kinderspielgruppe oder der für die Tagesbetreuung notwendigen Gebäude, Räume und Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,
    2. b)Litera bdie Beistellung des für die Betreuung der Kinder erforderlichen Fachpersonals sowie des für die Betreuung der Gebäude, Räume und Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals,
    3. c)Litera cdie Bereitstellung und Instandhaltung des Beschäftigungs- und Spielmaterials und
    4. d)Litera ddie Deckung des sonstigen Sachaufwandes
    verantwortlich ist.
  15. (14)Absatz 14Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ihre Gründung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
  16. (15)Absatz 15Stilllegung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist die Einstellung des Kinderbetreuungsbetriebes.
  17. (16)Absatz 16Kinderbetreuungsjahr ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres.
  18. (17)Absatz 17Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 und nach § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 232/2021. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des § 110 Abs. 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des Paragraph 109, Absatz 3, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach Paragraph 110, Absatz 2,, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 und nach Paragraph 2, Absatz 5, des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des Paragraph 110, Absatz 7, des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.
  19. (18)Absatz 18Betreuungspersonen sind pädagogische Fachkräfte, Assistenzkräfte und Stützkräfte.
  20. (19)Absatz 19Pädagogische Fachkräfte sind Personen, die die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 erfüllen.Pädagogische Fachkräfte sind Personen, die die Anstellungserfordernisse nach den Paragraphen 31 und 32 erfüllen.
  21. (20)Absatz 20Assistenzkräfte sind Personen, die pädagogische Fachkräfte bei ihren pädagogischen und betreuenden Aufgaben unterstützen und die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 nicht erfüllen müssen.Assistenzkräfte sind Personen, die pädagogische Fachkräfte bei ihren pädagogischen und betreuenden Aufgaben unterstützen und die Anstellungserfordernisse nach den Paragraphen 31 und 32 nicht erfüllen müssen.
  22. (21)Absatz 21Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 20 auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf (§ 18) eingesetzt werden.Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 20, auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf (Paragraph 18,) eingesetzt werden.
  23. (22)Absatz 22Eltern sind die obsorgeberechtigten leiblichen Elternteile, Wahlelternteile oder sonstige mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraute Personen.
  24. (23)Absatz 23Teilen von Kinderbetreuungsplätzen ist die Berechnung der jeweils zulässigen Gruppenhöchstzahlen nicht auf Basis der Anzahl aller angemeldeten Kinder, sondern auf Basis der Anzahl der für einen bestimmten Tag angemeldeten und anwesenden Kinder.
  25. (24)Absatz 24Bedarfsorientierte Ferienbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder von Montag bis Freitag während der Herbst-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Sommerferien und an sonstigen schulfreien Tagen.

§ 3 T-KK Ziele


(1) Ziele dieses Gesetzes sind:

a)

die besondere Förderung und Unterstützung der körperlichen, seelischen, geistigen, sittlichen und sozialen Entwicklung der Kinder,

b)

die Sicherstellung von optimalen Bildungsmöglichkeiten und der Chancengleichheit für alle Kinder unabhängig von ihrer sozioökonomischen und kulturellen Herkunft,

c)

die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern gemeinsam mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf und Kindern, denen Maßnahmen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden,

d)

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich,

e)

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Förderung der Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben,

f)

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben.

(2) Die Gewährleistung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch:

a)

die Akzeptanz jedes einzelnen Kindes als eigene Persönlichkeit sowie die Achtung und Förderung der Rechte, Würde, Freude und Neugier der Kinder,

b)

die Erziehung und die Bildung der Kinder nach erprobten ganzheitlichen Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung ihres jeweiligen Alters, ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer individuellen Bedürfnisse,

c)

die Förderung der Fort- und Weiterbildung des in der Kinderbetreuung tätigen Personals,

d)

die bedarfsorientierte Entwicklung, Schaffung und Förderung eines flächendeckenden ganztägigen und ganzjährigen Angebotes an Kinderbetreuungsplätzen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schulbesuch sowie für schulpflichtige Kinder unter besonderer Berücksichtigung von alterserweiterten und gemeindeübergreifenden Lösungen.

§ 4 T-KK Grundsätze


(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls familienunterstützend und familienergänzend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonen, Erhaltern und dem Land Tirol.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Herkunft, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Im Sinn eines inklusiven, rechtsstaatlichen und demokratischen Verständnisses ist insbesondere zu gewährleisten, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen jedes Kind in seiner Individualität wahrgenommen wird und ihm in Erfüllung der Aufgaben nach § 8 die Entfaltung seiner Persönlichkeit auf allen Entwicklungsebenen ermöglicht wird.

(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht.

§ 6 T-KK Organisationsform


(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des § 21 jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.

(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.

§ 7 T-KK Bezeichnung


Kinderbetreuungseinrichtungen von privaten Erhaltern müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung durch die Verwendung des Zusatzes „Privat“ oder eines ähnlichen Zusatzes eindeutig von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen unterschieden werden können.

§ 8 T-KK Aufgaben


(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere die Aufgabe,

a)

jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern und

b)

die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der Sozial- und Sachkompetenz beizutragen.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere

a)

auf die Entwicklung grundlegender ethischer, religiöser, demokratischer und rechtsstaatlicher Werte Bedacht zu nehmen,

b)

die Fähigkeiten des Erkennens und des Denkens zu fördern,

c)

die sprachlichen und schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung zu bringen,

d)

auf eine gesamtheitliche Gesundheitsförderung, insbesondere auch auf die gesunde Ernährung, der Kinder zu achten,

e)

die motorische Entwicklung der Kinder zu unterstützen und

f)

präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen zu setzen.

(3) Kinderkrippengruppen haben insbesondere die Aufgabe, Prozesse der Primärsozialisation zu unterstützen, die Kinder in der aktiven Gestaltung ihrer Entwicklung zu begleiten sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen.

(4) Kindergartengruppen haben insbesondere die Aufgabe, nach elementarpädagogischen Prinzipien unter besonderer Beachtung des ganzheitlichen Lernens mit allen Sinnen und in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern den Übergang der Kinder in die Schule zu gestalten.

(5) Hortgruppen haben insbesondere die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die in Hortgruppen tätigen pädagogischen Fachkräfte haben nach Möglichkeit mit den Lehrkräften und den Eltern der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.

§ 9 T-KK Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben mindestens alle drei Jahre den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für
    1. a)Litera aKinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
    2. b)Litera bKinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und
    3. c)Litera cschulpflichtige Kinder,
    jeweils mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, zu erheben.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Abs. 2 aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Absatz 2, aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Abs. 2 genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer BerücksichtigungDie Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Absatz 2, genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer Berücksichtigung
    1. a)Litera avon Kooperationen mit anderen Gemeinden und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen,
    2. b)Litera bder Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen und
    3. c)Litera cdes ganztägigen und ganzjährigen Betreuungsangebotes
    den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde zu erheben.den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Absatz 2, in der Gemeinde zu erheben.
  5. (5)Absatz 5Auf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde binnen sechs Monaten ein Entwicklungskonzept, in dem geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung dargestellt werden, zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinden haben ihre Bedarfserhebung unverzüglich zu überprüfen und das Entwicklungskonzept gegebenenfalls anzupassen, sofern aufgrund einer Mitteilung nach § 22 Abs. 6 Zweifel daran bestehen, ob die Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt ist.Die Gemeinden haben ihre Bedarfserhebung unverzüglich zu überprüfen und das Entwicklungskonzept gegebenenfalls anzupassen, sofern aufgrund einer Mitteilung nach Paragraph 22, Absatz 6, Zweifel daran bestehen, ob die Verpflichtung nach Absatz eins, erfüllt ist.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Abs. 4 näher zu regeln.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Absatz 4, näher zu regeln.
  8. (8)Absatz 8Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Absatz 2,, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

§ 10 T-KK Gruppengröße


(1) Die zulässige Zahl der Kinder beträgt, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,

a)

in Kinderkrippengruppen mindestens acht und höchstens zwölf, abweichend davon jedoch höchstens sechs, wenn mindestens drei Kinder unter neun Monaten zu betreuen sind, und höchstens zehn, wenn mindestens zwei Kinder unter eineinhalb Jahren zu betreuen sind,

b)

in Kindergarten- und Hortgruppen mindestens zehn und höchstens 20,

c)

in Integrationskinderkrippengruppen mindestens sechs und höchstens zehn, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden,

d)

in Integrationskindergarten- und Integrationshortgruppen mindestens acht und höchstens 15, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden.

(2) Die Teilung von Kinderbetreuungsplätzen ist zulässig, soweit

a)

diese in Kindergartengruppen nur in den Zeiten nach 11.30 Uhr und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres erfolgt und

b)

in Hortgruppen dadurch die Zahl der angemeldeten Kinder 40 nicht übersteigt.

(3) Die in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder sind auf möglichst gleich große Gruppen aufzuteilen.

(4) In Kinderbetreuungsgruppen ist vorübergehend eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen um höchstens ein Kind in Kinderkrippengruppen und höchstens zwei Kinder in Kindergarten- und Hortgruppen zulässig, wenn die bestehenden räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen und

a)

im Hinblick auf die räumlichen oder personellen Voraussetzungen der Kinderbetreuungseinrichtung die Führung einer weiteren Kinderbetreuungsgruppe aufgrund eines nachweislich kurzfristigen Mehrbedarfs nicht in Betracht kommt oder

b)

der Erhalter dadurch die Möglichkeit hat, die räumlichen Voraussetzungen zur Deckung des Mehrbedarfs an Kinderbetreuung zu erweitern.

(5) Der Erhalter hat der Landesregierung eine geplante Überschreitung der Kinderhöchstzahl im Vorhinein für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert anzuzeigen und gleichzeitig die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Überschreitung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Überschreitung der Kinderhöchstzahl binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Überschreitung zu untersagen.

(6) Erfolgt innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Überschreitung der Kinderhöchstzahl als genehmigt.

(7) Um eine möglichst wohnortnahe Kinderbetreuung zu ermöglichen, ist mit Genehmigung der Landesregierung die Führung einer Kleinkinderkrippengruppe mit mindestens fünf und höchstens sieben Kindern sowie einer Kleinkindergarten- oder Kleinkinderhortgruppe mit mindestens fünf und höchstens neun Kindern zulässig, wenn in einer für die Eltern angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz keine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung erreichbar ist.

§ 11 T-KK Öffnungszeiten


  1. (1)Absatz einsDer Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.Der Erhalter hat nach Maßgabe der Absatz 2,, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Wochenöffnungszeit hat, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in der jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und in Kindergartengruppen mindestens 20 Stunden, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen. Bei einer Tagesöffnungszeit nach 13.00 Uhr ist ein Mittagessen anzubieten.
  3. (3)Absatz 3Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
    1. a)Litera abei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden fünf Stunden pro Woche,
    2. b)Litera bbei einer Wochenöffnungszeit von 31 bis 35 Stunden zehn Stunden pro Woche,
    3. c)Litera cbei einer Wochenöffnungszeit von 36 bis 45 Stunden 15 Stunden pro Woche und
    4. d)Litera dbei einer Wochenöffnungszeit von über 45 Stunden 20 Stunden pro Woche.
    Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit. Die tägliche Randzeit darf vier Stunden nicht überschreiten.
  4. (4)Absatz 4Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.

§ 12 T-KK Bauliche Gestaltung, Einrichtung


(1) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, sind baulich so zu gestalten, dass im Interesse des Kindeswohls ein ordnungsgemäßer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Pädagogik, gewährleistet ist.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen haben folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen:

a)

einen Gruppenraum für jede Kinderbetreuungsgruppe in der unter Bedachtnahme auf die voraussichtliche Kinderzahl erforderlichen Größe, wobei die Bodenfläche mindestens 2,5 m² für jedes Kind betragen muss,

b)

ausreichende Kleiderablagen außerhalb der Gruppenräume,

c)

eine Bewegungsfläche,

d)

bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen einen geeigneten Raum als Büro,

e)

die erforderlichen sanitären Einrichtungen,

f)

die erforderlichen Nebenräume, darunter jedenfalls eine Küche.

(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist bei Vorhandensein einer geeigneten Fläche ein Außenspielplatz zum Spielen und Turnen vorzusehen, der sich nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung befindet.

(4) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse des Kindeswohls zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, erlassen.

(5) Die Planunterlagen, die nach den baurechtlichen Vorschriften dem Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung anzuschließen sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung darf erst nach Vorliegen der im ersten Satz vorgesehenen Genehmigung erteilt werden.

(6) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für Gruppenräume mit der Maßgabe, dass die Verwendung im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen muss. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Verwendung der Gruppenräume für andere Zwecke hat der Erhalter die zuständige Leitung (§ 30) zu hören. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.

§ 13 T-KK Errichtung


  1. (1)Absatz einsZur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind berechtigt:
    1. a)Litera anatürliche Personen, die voll handlungsfähig und verlässlich sind,
    2. b)Litera bjuristische Personen, deren vertretungsbefugte Organe voll handlungsfähig und verlässlich sind,
    3. c)Litera cKörperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht, und ein Kinderschutzkonzept (§ 17) vorliegen.Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht, und ein Kinderschutzkonzept (Paragraph 17,) vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Der Erhalter hat der Landesregierung die Errichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept, ein Kinderschutzkonzept (§ 17) und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.Der Erhalter hat der Landesregierung die Errichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Absatz eins und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept, ein Kinderschutzkonzept (Paragraph 17,) und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Errichtung binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, so ist die Errichtung zu untersagen. Eine Untersagung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann. In einem solchen Fall ist die Errichtung unter den erforderlichen Bedingungen und/oder Auflagen zu genehmigen.Die Landesregierung hat die Errichtung binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nicht vorliegen, so ist die Errichtung zu untersagen. Eine Untersagung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 2, durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann. In einem solchen Fall ist die Errichtung unter den erforderlichen Bedingungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
  5. (5)Absatz 5Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige, so gilt die Errichtung der Kinderbetreuungseinrichtung als genehmigt.Erfolgt innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige, so gilt die Errichtung der Kinderbetreuungseinrichtung als genehmigt.
  6. (6)Absatz 6Als nicht verlässlich im Sinn des Abs. 1 lit. a und b sind Personen anzusehen, dieAls nicht verlässlich im Sinn des Absatz eins, Litera a und b sind Personen anzusehen, die
    1. a)Litera awegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 242/2021,wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, insbesondere wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220b StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,,
    2. b)Litera bwegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung oder
    3. c)Litera cwegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen
    von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
  7. (7)Absatz 7Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Abs. 6 nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und 1a des Strafregistergesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Absatz 6, nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.

§ 14 T-KK Stilllegung


(1) Der Erhalter kann die Kinderbetreuungseinrichtung jederzeit stilllegen. Er hat die Stilllegung spätestens vier Monate im Voraus der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach § 13 Abs. 3.

§ 15 T-KK Kinderbetreuungsversuche


(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern können mit Genehmigung der Landesregierung Kinderbetreuungsgruppen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in Form eines Versuches geführt werden.

(2) Die Genehmigung ist vom Erhalter bei der Landesregierung zu beantragen. Der Antrag hat eine Versuchsbeschreibung zu enthalten. Vor der Einbringung des Antrages hat der Erhalter die Eltern über die beabsichtigte Durchführung des Versuchs in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung befristet sowie erforderlichenfalls unter Bedingungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen,

b)

die Versuchsbeschreibung von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweicht, als dies im Hinblick auf den Versuchszweck und das Versuchsziel unbedingt erforderlich ist und

c)

die Durchführung des Versuchs die Erfüllung der Aufgabe der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gefährdet.

(4) Das Land Tirol kann Kinderbetreuungsversuche abweichend von den §§ 38, 38a und 38b unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versuchs, etwa im Hinblick auf den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder, die räumlichen Voraussetzungen oder die pädagogische Konzeption, fördern.

§ 16 T-KK Pädagogische Konzeption


(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die unter Berücksichtigung geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in der Kinderbetreuungsgruppe beschreibt.

(2) Die pädagogische Konzeption hat zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Personals die regelmäßige Durchführung geeigneter Maßnahmen der Personal- und Teamentwicklung vorzusehen.

(3) Die pädagogische Konzeption hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist die pädagogische Konzeption zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.

§ 17 T-KK Kinderschutzkonzept


  1. (1)Absatz einsZum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede Kinderbetreuungseinrichtung ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erarbeiten. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten:
    1. a)Litera aeine Risikoanalyse,
    2. b)Litera beinen Verhaltenskodex,
    3. c)Litera ceinen Leitfaden zum Umgang mit Beschwerden und Verdachtsfällen und
    4. d)Litera deinen Plan zur Umsetzung und zur Implementierung.
  2. (2)Absatz 2Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (Paragraph 30,) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3Das Kinderschutzkonzept hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist das Kinderschutzkonzept auf Wunsch auszuhändigen.

§ 18 T-KK Inklusionsmaßnahmen bei erhöhtem Unterstützungsbedarf in einer Kinderbetreuungsgruppe


  1. (1)Absatz einsUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (§ 11 Abs. 3) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wennUm die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (Paragraph 11, Absatz 3,) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn
    1. a)Litera aeine befürwortende schriftliche Situationsanalyse (Abs. 3) der Landesregierung vorliegt,eine befürwortende schriftliche Situationsanalyse (Absatz 3,) der Landesregierung vorliegt,
    2. b)Litera beine außergewöhnlich belastende Gruppenkonstellation vorliegt oder die soziale Integration aller in der Gruppe betreuten Kinder nur mit Hilfe von Stützstunden möglich ist und der Bildungs- und Erziehungsauftrag sonst nicht erfüllbar ist und
    3. c)Litera ckeine anderen Maßnahmen ergriffen werden können, die die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Die schriftliche Situationsanalyse hat insbesondere 
    1. a)Litera aeine Beschreibung der vorhandenen Struktur-, Orientierungs- und Prozessqualität und der besonders herausfordernden Faktoren in der Gruppe, 
    2. b)Litera beine Beurteilung, ob aufgrund der gegebenen Situation unter Berücksichtigung der durch den Erhalter geprüften bzw. umgesetzten Maßnahmen die Notwendigkeit des Einsatzes von Stützstunden besteht und
    3. c)Litera cdas allenfalls erforderliche Ausmaß an Stützstunden und deren allfällige Zweckbindung
    zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.
  5. (5)Absatz 5Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.Erfolgt innerhalb der im Absatz 4, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.

§ 19 T-KK Integrationsgruppen


Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bzw. Kindern, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.

 

§ 20 T-KK (weggefallen)


§ 20 T-KK (weggefallen) seit 01.09.2016 weggefallen.

§ 21 T-KK Alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen


  1. (1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert geführt werden. In Kinderkrippengruppen und Hortgruppen können im Rahmen der Alterserweiterung nur Kinder aufgenommen werden, deren Alter eine reguläre Betreuung in Kindergartengruppen vorsehen würde. In Kindergartengruppen dürfen im Rahmen der Alterserweiterung Kinder aufgenommen werden, deren Alter sowohl die Betreuung in einer Kinderkrippe als auch in einem Hort zulassen würde. Eine Überschreitung der Gruppengröße nach § 10 Abs. 4 ist nicht zulässig.Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert geführt werden. In Kinderkrippengruppen und Hortgruppen können im Rahmen der Alterserweiterung nur Kinder aufgenommen werden, deren Alter eine reguläre Betreuung in Kindergartengruppen vorsehen würde. In Kindergartengruppen dürfen im Rahmen der Alterserweiterung Kinder aufgenommen werden, deren Alter sowohl die Betreuung in einer Kinderkrippe als auch in einem Hort zulassen würde. Eine Überschreitung der Gruppengröße nach Paragraph 10, Absatz 4, ist nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Für alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.Für alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Absatz 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3In alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen sind – abhängig davon, in welchem Ausmaß eine Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe alterserweitert geführt wird – nach Möglichkeit zusätzlich zu erfüllen:
    1. a)Litera ahinsichtlich der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Aufgaben der Kinderkrippengruppe,
    2. b)Litera bhinsichtlich der Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule die Aufgaben der Kindergartengruppe und
    3. c)Litera chinsichtlich der Kinder im schulpflichtigen Alter die Aufgaben der Hortgruppe.
  4. (4)Absatz 4Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe ist zulässig, wenn
    1. a)Litera aeine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Abs. 3) sichergestellt ist undeine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Absatz 3,) sichergestellt ist und
    2. b)Litera bdie räumlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  5. (5)Absatz 5Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur voraussichtlichen Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten. Ändert sich während des Kindebetreuungsjahres die Anzahl der alterserweitert aufgenommenen Kinder, so ist dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 4, erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur voraussichtlichen Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten. Ändert sich während des Kindebetreuungsjahres die Anzahl der alterserweitert aufgenommenen Kinder, so ist dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4, nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.
  7. (7)Absatz 7Erfolgt innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.Erfolgt innerhalb der im Absatz 6, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.
  8. (8)Absatz 8Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der nach diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Einrichtung nachträglich weggefallen ist.

§ 22 T-KK Aufnahme, Widerruf der Aufnahme


  1. (1)Absatz einsDie Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.
  2. (2)Absatz 2Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (Paragraph 26,) nicht unterschritten wird.
  3. (3)Absatz 3Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wennDer Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (Paragraph 26,), nur verweigern oder widerrufen, wenn
    1. a)Litera adie vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Teilung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 10 Abs. 2 oder einer vorübergehenden geringfügigen Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen nach § 10 Abs. 4 die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen oderdie vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Teilung von Kinderbetreuungsplätzen nach Paragraph 10, Absatz 2, oder einer vorübergehenden geringfügigen Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen nach Paragraph 10, Absatz 4, die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen oder
    2. b)Litera bdie Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen.
  4. (4)Absatz 4In Betriebskinderbetreuungseinrichtungen ist die Betreuung eines bereits aufgenommenen Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres auch dann zu ermöglichen, wenn die Betriebszugehörigkeit des Elternteiles endet.
  5. (5)Absatz 5Können nach Maßgabe des Abs. 3 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:Können nach Maßgabe des Absatz 3, Litera a, nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:
    1. a)Litera abesuchspflichtige Kinder (§ 26) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,besuchspflichtige Kinder (Paragraph 26,) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
    2. b)Litera bKinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,
    3. c)Litera cKinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
    4. d)Litera dKinder, deren Eltern berufstätig sind,
    5. e)Litera eKinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,
    6. f)Litera fKinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,
    7. g)Litera gKinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.
    Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die Litera a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.
  6. (6)Absatz 6Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde und der Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes zur Kenntnis zu bringen.

§ 23 T-KK Kinderbetreuungseinrichtungsordnung


Der Erhalter kann in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes nähere Regelungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung treffen. Diese ist den Eltern bei der Anmeldung eines Kindes zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.

§ 24 T-KK Suspendierung


(1) Der Erhalter kann nach Rücksprache mit der Leitung (§ 30) schriftlich die Suspendierung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung für jenen Zeitraum aussprechen, in dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung dieses Kindes oder anderer sich regelmäßig in der Kinderbetreuungseinrichtung aufhaltender Personen vorliegt.

(2) Der Erhalter hat die Suspendierung auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 25 T-KK Aufenthaltsdauer


(1) Die wöchentliche Aufenthaltsdauer eines Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung darf jenen Zeitraum nicht übersteigen, der erforderlich ist, um eine Vollbeschäftigung beider Eltern im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche zu ermöglichen.

(2) Der Erhalter hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Kinderbetreuungsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird.

(3) Die Leitung (§ 30) hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.

§ 26 T-KK Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe


  1. (1)Absatz einsDie Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Absatz 2, eine Kindergartengruppe besuchen.
  2. (2)Absatz 2Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen bei einer allfälligen Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie bei Vorliegen der sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen bei einer allfälligen Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie bei Vorliegen der sonstigen im Paragraph 8, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinde hat die Eltern der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich über die Besuchspflicht zu informieren.
  4. (4)Absatz 4Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wennNach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Absatz eins, ausgenommen werden, wenn
    1. a)Litera aihnen aus medizinischen Gründen, aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs, aufgrund schwieriger Wegverhältnisse oder aufgrund der Entfernung zwischen ihrem Wohnort und der nächstgelegenen Kindergartengruppe der Besuch nicht zugemutet werden kann,
    2. b)Litera bsie vorzeitig die Schule besuchen,
    3. c)Litera csie einen Praxiskindergarten im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a besuchen,sie einen Praxiskindergarten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, besuchen,
    4. d)Litera dsie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben im Sinn des § 5 Abs. 1 und 2 dort entsprechend wahrgenommen werden,sie eine sonstige Kinderbetreuungsgruppe besuchen und sichergestellt ist, dass die Bildungsaufgaben im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins und 2 dort entsprechend wahrgenommen werden,
    5. e)Litera esie häuslich erzogen oder im Rahmen einer Tagesbetreuung betreut werden und die Eltern schriftlich erklären, dass die Erfüllung der Bildungsaufgaben sowie die Werteerziehung gewährleistet sind und die Kinder keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedürfen.
  5. (5)Absatz 5Eine Anzeige nach Abs. 4 ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen; weiters sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Einer Anzeige nach Abs. 4 lit. e ist jedenfalls der Sprachstandsnachweis nach § 5a Abs. 3 anzuschließen.Eine Anzeige nach Absatz 4, ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen; weiters sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Einer Anzeige nach Absatz 4, Litera e, ist jedenfalls der Sprachstandsnachweis nach Paragraph 5 a, Absatz 3, anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Die Wohnsitzgemeinde hat die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Der Versagungsbescheid ist der Wohnsitzgemeinde und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Lässt die Bezirksverwaltungsbehörde die genannte Frist verstreichen, so gilt die Ausnahme von der Besuchspflicht als genehmigt.
  7. (7)Absatz 7Besuchspflichtige Kinder dürfen der Kindergartengruppe nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Kindes oder der Eltern, bei Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen innerhalb des Kindergartenjahres sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
  8. (8)Absatz 8Der Erhalter hat für die besuchspflichtigen Kinder festzulegen, zu welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen; dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Zeiten sind gesondert bekannt zu machen.

§ 26a T-KK (weggefallen)


§ 26a T-KK seit 24.05.2019 weggefallen.

§ 27 T-KK Mitwirkung der Eltern


(1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2) hat mindestens zwei Mal im Jahr Elternversammlungen für die von ihr geführte Kinderbetreuungsgruppe durchzuführen. Der Termin der Elternversammlung ist den Eltern zumindest zwei Wochen im Voraus anzukündigen und dem Erhalter mitzuteilen. Die erste Elternversammlung ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.

(2) Die Eltern sind in den Elternversammlungen berechtigt, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen und pädagogischen Fragen einzubringen.

(3) Die Hälfte der Eltern jener Kinder, die eine Kinderbetreuungsgruppe besuchen, hat das Recht, die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.

(4) Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit der bei der Elternversammlung anwesenden Eltern dafür ausspricht. Zu diesem Zweck haben die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat zu wählen. Für jedes Mitglied des Elternbeirates kann in gleicher Weise ein Ersatzmitglied gewählt werden.

(5) Der Elternbeirat kann der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen, mit den Mitgliedern des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Erhalter zu informieren.

§ 28 T-KK Pflichten der Eltern


(1) Die Eltern haben mit dem Erhalter und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten sowie die bei der Aufnahme des Kindes und gegebenenfalls in der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten.

(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder zu sorgen.

(3) Die Eltern haben Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.

(4) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (§ 26) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.

(5) Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(6) Die Eltern haben die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder von Personen, die im selben Haushalt mit dem Kind leben, unverzüglich zu verständigen. In einem solchen Fall ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr der Ansteckung anderer Kinder und des Personals mehr besteht.

(7) In Kinderkrippen und Kindergärten ist Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.

(8) Nimmt die Leitung der Kinderkrippe oder des Kindergartens eine Missachtung des Verbots nach Abs. 7 wahr, so hat sie den Eltern des Kindes ein klärendes Gespräch anzubieten und dies zu dokumentieren. Wird dieses Gesprächsanbot nicht angenommen oder nimmt die Leitung nach einem entsprechenden Gespräch eine weitere Missachtung dieses Verbots wahr, so hat sie die Eltern zu ermahnen und dies zu dokumentieren. Im Fall einer nochmaligen Missachtung dieses Verbotes hat die Leitung den Erhalter des Kindergartens bzw. der Kinderkrippe zu informieren, der den gesamten Vorgang der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen hat.

§ 29 T-KK Mindestpersonaleinsatz


  1. (1)Absatz einsDer Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen volljährig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Darüber hinaus haben Betreuungspersonen dem Erhalter spätestens binnen eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden zu erbringen.Der Erhalter hat nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen volljährig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Darüber hinaus haben Betreuungspersonen dem Erhalter spätestens binnen eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden zu erbringen.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 zweiter Satz können als Assistenzkräfte auch Personen herangezogen werden, die Abweichend von Absatz eins, zweiter Satz können als Assistenzkräfte auch Personen herangezogen werden, die
    1. a)Litera adas 17. Lebensjahr vollendet haben und
    2. b)Litera bsich noch in laufender Ausbildung nach § 32a oder nach § 31 Abs. 1 befinden oder eine solche Ausbildung abgeschlossen haben, sich noch in laufender Ausbildung nach Paragraph 32 a, oder nach Paragraph 31, Absatz eins, befinden oder eine solche Ausbildung abgeschlossen haben,
    sofern der Erhalter zum Ergebnis gelangt, dass die sonstigen Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz vorliegen.sofern der Erhalter zum Ergebnis gelangt, dass die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz eins, zweiter Satz vorliegen.
  3. (2)Absatz 2Jede Kinderbetreuungsgruppe ist durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich zu führen (gruppenführende pädagogische Fachkraft).
  4. (3)Absatz 3Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. a und eine Assistenzkraft heranzuziehen.Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera a und eine Assistenzkraft heranzuziehen.
  5. (4)Absatz 4Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinkindergartengruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b heranzuziehen.Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinkindergartengruppe (Paragraph 10, Absatz 7,) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, heranzuziehen.
  6. (5)Absatz 5Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinhortgruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera c und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinhortgruppe (Paragraph 10, Absatz 7,) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera c, heranzuziehen.
  7. (6)Absatz 6Jede Integrationsgruppe ist abweichend von den Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, von denen mindestens eine die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so genügt es, wenn für jeweils zwei Integrationsgruppen eine pädagogische Fachkraft dieses Anstellungserfordernis erfüllt.Jede Integrationsgruppe ist abweichend von den Absatz 3,, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, von denen mindestens eine die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, oder Litera e, zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so genügt es, wenn für jeweils zwei Integrationsgruppen eine pädagogische Fachkraft dieses Anstellungserfordernis erfüllt.
  8. (7)Absatz 7Auf schriftlichen Antrag des Erhalters kann vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 mit Genehmigung der Landesregierung abgewichen werden, wenn aufgrund der geringen Anzahl der zur Betreuung angemeldeten Kinder die Aufgaben nach § 8 auch durch eine pädagogische Fachkraft erfüllt werden können.Auf schriftlichen Antrag des Erhalters kann vom Mindestpersonaleinsatz nach den Absatz 3 bis 6 mit Genehmigung der Landesregierung abgewichen werden, wenn aufgrund der geringen Anzahl der zur Betreuung angemeldeten Kinder die Aufgaben nach Paragraph 8, auch durch eine pädagogische Fachkraft erfüllt werden können.
  9. (8)Absatz 8In den Randzeiten (§ 11 Abs. 3) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten zumindest eine Betreuungsperson anwesend sein muss. Bei Integrationsgruppen ist hierbei das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.In den Randzeiten (Paragraph 11, Absatz 3,) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Absatz 3 bis 6 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten zumindest eine Betreuungsperson anwesend sein muss. Bei Integrationsgruppen ist hierbei das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.
  10. (9)Absatz 9Im Fall der Abwesenheit der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft wegen Krankheit, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die Assistenzkraft auf Anordnung des Erhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen; dies gilt nicht für Assistenzkräfte nach Abs. 1a.Im Fall der Abwesenheit der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft wegen Krankheit, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die Assistenzkraft auf Anordnung des Erhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen; dies gilt nicht für Assistenzkräfte nach Absatz eins a,
  11. (10)Absatz 10Im Fall der Abwesenheit einer verpflichtend heranzuziehenden Assistenzkraft wegen Krankheit, Ausbildung, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Fachkraft befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.
  12. (11)Absatz 11Abwesenheiten im Sinn der Abs. 9 und 10, die länger als 20 aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat bei Abwesenheit einer pädagogischen Fachkraft rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Steht eine pädagogische Fachkraft mit den jeweils notwendigen fachlichen Anstellungserfordernissen nicht zur Verfügung, so kann auch eine pädagogische Fachkraft mit Anstellungserfordernissen für eine andere Organisationsform oder eine Assistenzkraft als Vertretung herangezogen werden. Assistenzkräfte können auch von pädagogischen Fachkräften vertreten werden.Abwesenheiten im Sinn der Absatz 9 und 10, die länger als 20 aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat bei Abwesenheit einer pädagogischen Fachkraft rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Steht eine pädagogische Fachkraft mit den jeweils notwendigen fachlichen Anstellungserfordernissen nicht zur Verfügung, so kann auch eine pädagogische Fachkraft mit Anstellungserfordernissen für eine andere Organisationsform oder eine Assistenzkraft als Vertretung herangezogen werden. Assistenzkräfte können auch von pädagogischen Fachkräften vertreten werden.
  13. (12)Absatz 12In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Betreuungspersonen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass sie nicht wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindswohles vermuten lässt, gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB).In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Betreuungspersonen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass sie nicht wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindswohles vermuten lässt, gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220b StGB).
  14. (13)Absatz 13Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 12 ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach § 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn § 13 Abs. 7 zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 12, ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach Paragraph 10, Absatz eins und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9 und Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn Paragraph 13, Absatz 7, zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.

§ 29a T-KK Fortbildung der Betreuungspersonen, Kurs in Erster Hilfe


  1. (1)Absatz einsDie Betreuungspersonen sind verpflichtet,
    1. a)Litera amindestens alle vier Jahre einen Kurs in Erster Hilfe zu absolvieren und
    2. b)Litera bregelmäßig, zumindest jedoch im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr, an berufsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 lit. b haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Absatz eins, Litera b, haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.
  3. (3)Absatz 3Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Absatz eins, genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.

§ 30 T-KK Leitung


(1) Der Erhalter hat für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2), die die Zusatzerfordernisse nach § 33 erfüllt, mit deren Leitung zu betrauen. Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden. Die Leitung besteht in pädagogischer und administrativer Hinsicht und umfasst insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung. Erfüllt der Erhalter alle entsprechenden Anstellungs- und Zusatzerfordernisse, so kann er die Leitung selbst wahrnehmen.

(2) Die mit der Leitung betraute Person sowie jeder Wechsel in dieser Funktion sind der Landesregierung unverzüglich bekannt zu geben.

§ 31 T-KK Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte


  1. (1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. a)Litera afür pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
      1. 1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
      2. 2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
      3. 3.Ziffer 3der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. 5.Ziffer 5des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule,
    jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;
    1. b)Litera bfür pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
      1. 1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
      2. 2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
      3. 3.Ziffer 3der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. 5.Ziffer 5des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    2. c)Litera cfür pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher,
      2. 2.Ziffer 2der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte,
      3. 3.Ziffer 3einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
      4. 4.Ziffer 4der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
    3. d)Litera dfür pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
      2. 2.Ziffer 2der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
      3. 3.Ziffer 3der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    4. e)Litera efür pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
      2. 2.Ziffer 2der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.Die im Absatz eins, genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

§ 31a T-KK


Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind und im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, haben nachzuweisen:

  1. a)

§ 32 T-KK Zeitlich befristete Verwendung, Verwendung in bestimmten Zeiten


(1) Stehen entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:

a)

als pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippen- und Kindergartengruppen Personen, die über eine mindestens einjährige Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern verfügen,

b)

als pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, Personen, die

1.

über eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern verfügen oder

2.

eine höhere oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule mit Erfolg abgeschlossen haben;

dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass zumindest eine pädagogische Fachkraft in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung oder im betreffenden öffentlichen Schülerheim das Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 lit. c erfüllt,

c)

als pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a und b erfüllen,

d)

als pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind,

1.

Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. c erfüllen, oder,

2.

wenn ein entsprechend qualifizierter Bewerber nachweislich nicht zur Verfügung steht, auch Personen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. a und b erfüllen.

(2) Sobald entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) zur Verfügung stehen, dürfen pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, in der betreffenden Funktion nicht mehr weiterverwendet werden.

(3) Pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, dürfen weiters verwendet werden:

a)

in Kinderkrippen- und Kindergartengruppen in Zeiten nach 14.00 Uhr und in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres,

b)

in Hortgruppen in Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres.

In diesen Fällen gelten die im Abs. 1 einleitend festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen sowie Abs. 2 nicht.

§ 32a T-KK Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte


  1. (1)Absatz einsBetreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse für die Organisationsform, in der sie eingesetzt werden sollen, nach § 31 Abs. 1 nicht erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen.Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse für die Organisationsform, in der sie eingesetzt werden sollen, nach Paragraph 31, Absatz eins, nicht erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang des Qualifizierungslehrganges sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Ausbildung hat insbesondere die sechs Bildungsbereiche entsprechend dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, die zwölf Prinzipien für elementare Bildung und das Bild des Kindes sowie die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der Tätigkeit zu enthalten; sie hat mindestens 300 Unterrichtsstunden zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3Kann die im Abs. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 1 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.Kann die im Absatz eins, genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Absatz eins, verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 33 T-KK Zusatzerfordernisse für leitende pädagogische Fachkräfte


(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die zusätzlich zu den Anstellungserfordernissen nach § 31 Abs. 1 im Hinblick auf die jeweilige Leitungsfunktion eine mindestens dreijährige Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in einer entsprechenden Kinderbetreuungsgruppe oder einem entsprechenden Schülerheim ausgeübt haben.

(2) Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren.

(3) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen.

(4) Kann die im Abs. 2 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 2 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

§ 34 T-KK


(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig sind.

§ 34a T-KK Anerkennung von Fortbildungen


(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Betreuungsperson die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungen im Sinn des § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Fortbildungen jenen nach § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 gleichwertig sind.

§ 35 T-KK


Auf pädagogische Fachkräfte findet der Vorwarnmechanismus nach § 22 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes Anwendung.

§ 36 T-KK Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflicht


(1) Die Betreuungspersonen haben die Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Die Betreuungspersonen haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die in der Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden, unverzüglich zu melden.

(3) Im Übrigen sind, soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen, die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften werden dadurch nicht berührt.

§ 37 T-KK Hospitieren, Praktizieren


(1) Der Erhalter hat

a)

Schülern von Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. des Kollegs für Sozialpädagogik,

b)

mit Genehmigung der Landesregierung auch Schülern von anderen Bildungseinrichtungen,

das Hospitieren und Praktizieren in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gestatten, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb nicht gestört wird.

(2) Die im Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben vor der Auswahl der für das Hospitieren und Praktizieren in Betracht kommenden Kinderbetreuungseinrichtungen das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.

(3) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.

§ 38 T-KK


(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.

(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.

(3) Förderungen nach Abs. 1 dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass

a)

die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gruppengröße und den Mindestpersonaleinsatz eingehalten werden,

b)

die Kinderbetreuungseinrichtung nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und

c)

die Kinderbetreuungseinrichtung zumindest während des gesamten Kindergartenjahres geöffnet ist.

(4) Förderungen können zum Teil oder zur Gänze einbehalten oder rückgefordert werden, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegt,

b)

einem Mängelbehebungsauftrag der Landesregierung nicht fristgerecht entsprochen wird,

c)

den Zielen, Grundsätzen und Aufgaben im Sinn der §§ 3, 4 und 8 zuwider gehandelt wird,

d)

den Aufgaben nach § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5 nicht nachgekommen wird oder

e)

die für die Gewährung der Förderung erforderlichen Daten innerhalb der von der Landesregierung gesetzten Frist nicht, nicht vollständig oder nicht richtig bekannt gegeben werden.

(5) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.

§ 38a T-KK


(1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus

a)

einem für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften während des Kindergartenjahres im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29 und

b)

einem Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von Assistenzkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29.

(2) Die Höhe der Förderung ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein höherer Beitrag zu gewähren als für die weiteren Gruppen. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.

(3) Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kindergartenjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Die Höhe der Förderung beträgt in Euro

a)

nach Abs. 1 lit. a:

Wochenöffnungszeit

erste Gruppe

jede weitere Gruppe

60h

58.700

38.200

55h

54.300

33.800

50h

49.900

29.400

45h

45.500

25.000

40h

41.100

20.600

35h

36.700

16.200

30h

32.300

11.700

29h

31.400

10.900

28h

30.500

10.000

27h

29.700

9.100

26h

28.800

8.200

25h

27.900

7.300

24h

27.000

6.500

23h

26.100

5.600

22h

25.300

4.700

21h

24.400

3.800

20h

23.500

2.900

19h

22.600

2.600

18h

21.700

2.300

17h

20.900

2.100

16h

20.000

1.800

15h

19.100

1.500

b)

nach Abs. 1 lit. b:

Einsatz Assistenzkräfte

Stunden / Gruppe / Woche

Fördersatz

60

19.100

59

18.800

58

18.500

57

18.200

56

17.900

55

17.600

54

17.300

53

17.000

52

16.700

51

16.400

50

16.200

49

15.900

48

15.600

47

15.300

46

15.000

45

14.700

44

14.400

43

14.100

42

13.800

41

13.500

40

13.200

39

12.900

38

12.600

37

12.300

36

12.000

35

11.700

34

11.500

33

11.200

32

10.900

31

10.600

30

10.300

29

10.000

28

9.700

27

9.400

26

9.100

25

8.800

24

8.500

23

8.200

22

7.900

21

7.600

20

7.300

19

7.000

18

6.800

17

6.500

16

6.200

15

5.900

14

5.600

13

5.300

12

5.000

11

4.700

10

4.400

(5) Die Beiträge nach Abs. 4 erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge mit Verordnung zu bestimmen.

§ 38b T-KK Zusätzliche Förderungen


Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:

  1. a)Litera azusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach § 29 als Inklusionsmaßnahmen nach § 18 genehmigte Stützstunden; sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;zusätzlich zum Mindestpersonaleinsatz nach Paragraph 29, als Inklusionsmaßnahmen nach Paragraph 18, genehmigte Stützstunden; sofern der Erhalter eine Gemeinde ist, ist bei der Festsetzung der Höhe der Förderung die finanzielle Leistungskraft des Erhalters zu berücksichtigen;
  2. b)Litera bden organisatorischen Aufwand, wenn
    1. 1.Ziffer einsvom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung ein Mittagstisch angeboten wird oder
    2. 2.Ziffer 2Kinder aus anderen Gemeinden als der Standortgemeinde betreut werden.

§ 38c T-KK (weggefallen)


§ 38c T-KK seit 31.08.2022 weggefallen.

§ 38d T-KK (weggefallen)


§ 38d T-KK seit 31.08.2022 weggefallen.

§ 39 T-KK Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte


(1) Der Erhalter kann, ausgenommen im Rahmen der entgeltfreien Kindergartenjahre nach § 40, zur Kostendeckung von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung verlangen.

(2) In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen darf das Entgelt für die Kinderbetreuung höchstens kostendeckend sein. Es ist gestaffelt nach Wochenöffnungszeiten tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.

(3) Darüber hinaus kann der Erhalter von den Eltern auch sonstige Entgelte, insbesondere für eine allfällige Verpflegung der Kinder und die Inanspruchnahme von Spezialangeboten, verlangen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen diese Entgelte höchstens kostendeckend sein.

§ 40 T-KK Entgeltfreie Kindergartenjahre


(1) Der Besuch einer Kindergartengruppe ist für Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2) entgeltfrei. Entgelte für die Betreuung außerhalb der besuchspflichtigen Zeiten und außerhalb des Kindergartenjahres sowie Entgelte nach § 39 Abs. 3 sind jedoch zulässig.

(2) Das Land Tirol hat einem Erhalter, der in seiner Kinderbetreuungseinrichtung eine Kindergartengruppe führt, in pauschalierter Form aufgrund der Entgeltfreiheit nach Abs. 1 entgangene Entgelte der Eltern für die Kinderbetreuung zu ersetzen.

§ 41 T-KK Rechtliche und pädagogische Aufsicht


(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass

a)

die Erhalter die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung einhalten (rechtliche Aufsicht) und

b)

die Betreuungspersonen die Bildung, Betreuung, Erziehung und Pflege der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechend den gesetzlich vorgesehenen pädagogischen Grundsätzen erfüllen (pädagogische Aufsicht); zur pädagogischen Aufsicht gehören insbesondere auch die Beratung des pädagogischen Fachpersonals und die regelmäßige Überprüfung der pädagogischen Tätigkeit.

(3) Die Landesregierung hat für die Ausübung der pädagogischen Aufsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Kinderbetreuung heranzuziehen.

(4) Die Erhalter und das Personal haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Insbesondere haben sie den Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung

a)

alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

b)

die erforderliche Einsicht in Unterlagen und elektronisch geführte Aufzeichnungen zu gewähren,

c)

den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren,

d)

die Beobachtung des Betriebs zu ermöglichen; dies schließt insbesondere auch Gespräche mit den Kindern, den Eltern und den Betreuungspersonen mit ein.

§ 42 T-KK Mängelbehebung, Entzug der Genehmigung


(1) Stellt die Landesregierung behebbare Mängel fest, so hat sie dem Erhalter die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(2) Wird durch einen solchen Mangel das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn

a)

1.

eine der Voraussetzungen für die Errichtung nachträglich weggefallen ist und

2.

der Erhalter seiner Verpflichtung zur Stilllegung nach § 14 Abs. 2 nicht unverzüglich nachgekommen ist oder

b)

die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder

c)

der Erhalter einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt und die Mängel so erheblich sind, dass ein gesetzeskonformer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gewährleistet oder das Kindeswohl gefährdet ist oder

d)

unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

Mit dem Entzug der Genehmigung gilt die Kinderbetreuungseinrichtung als stillgelegt.

(4) Für den Entzug der Genehmigung eines Kinderbetreuungsversuchs nach § 15 gilt Abs. 3 lit. a Z 1, b, c und d sinngemäß.

§ 43 T-KK (weggefallen)


§ 43 T-KK seit 31.08.2023 weggefallen.

§ 44 T-KK Förderung der Tagesbetreuung


(1) Das Land Tirol hat die Tagesbetreuung von Kindern zu fördern.

(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn von den Eltern der betreuten Kinder ein finanzieller Beitrag für die Betreuung (Elternbeitrag) eingehoben wird. Bei der Gewährung der Förderung ist zudem darauf Bedacht zu nehmen, ob und in welchem Ausmaß Förderungen durch andere Stellen erfolgen.

(3) Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf der Förderung im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten. In den Richtlinien ist weiters die Höhe des verpflichtend einzuhebenden Elternbeitrags festzulegen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zum diesem entstehenden Aufwand für die Förderung der Tagesbetreuung von Kindern nach Abs. 1 in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hierzu ist zunächst der von allen Gemeinden zu leistende Gesamtbetrag in der Höhe von 35 v. H. des dem Land Tirol im betreffenden Kalenderjahr entstandenen Aufwands durch die Gesamtanzahl der Stunden, in denen Kinder im betreffenden Kalenderjahr in Tirol im Rahmen der Tagesbetreuung betreut wurden, zu dividieren. Der von der einzelnen Gemeinde zu leistende Beitrag ergibt sich durch Multiplikation des so errechneten Betrages mit der Anzahl der Stunden, die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Tagesbetreuung betreut wurden.

§ 45 T-KK (weggefallen)


§ 45 T-KK seit 31.08.2023 weggefallen.

§ 45a T-KK Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung


Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung von schulpflichtigen Kindern fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.

§ 45b T-KK (weggefallen)


§ 45b T-KK seit 31.08.2023 weggefallen.

§ 46 T-KK Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7, genannten Daten zum Zweck

a)

der Durchführung der Sprachförderung,

b)

der Durchführung von Verfahren und sonstigen behördlichen Aufgaben nach den §§ 9, 10, 12, 13, 15, 18, 21, 32a, 33 und 42,

c)

der Durchführung von integrativen Maßnahmen,

d)

der Gewährleistung der Besuchspflicht,

e)

der Kontrolle des Personaleinsatzes und der Anstellungserfordernisse,

f)

der Durchführung des Hospitierens und des Praktizierens,

g)

der Gewährleistung der entgeltfreien Kindergartenjahre,

h)

der Abwicklung der finanziellen Förderungen,

i)

der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen,

j)

der Genehmigung und Förderung der Tagesbetreuung,

k)

der Förderung der Kinderspielgruppen,

l)

der Statistik,

m)

der Überprüfung der Verlässlichkeit,

n)

der Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung und

o)

der Förderung der bedarfsorientierten Ferienbetreuung.

verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(6) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf die im Abs. 7 genannten Daten zum Zweck

a)

der Genehmigung der Tagesbetreuung,

b)

der Aufsicht über die Tagesbetreuung und

c)

der Durchführung von Verfahren betreffend Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe

verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(7) Folgende Daten dürfen für die in den Abs. 5 und 6 genannten Zwecke verarbeitet werden:

a)

von Kindern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Geschlecht, Nationalität, Muttersprache, Kenntnisse der deutschen Sprache, erhöhter Förderbedarf, Name des Erhalters, Art der Betreuung und Anwesenheitsdauer in der Kinderbetreuungseinrichtung, Gesundheitsdaten, Daten über gewährte Maßnahmen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, Daten über die Verwandtschaftsverhältnisse von Geschwistern,

b)

von Eltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Berufstätigkeit, Höhe der geforderten und geleisteten Entgelte und Elternbeiträge,

c)

von Ansprechpersonen (Leitern, pädagogischen Fachkräften, Hospitanten, Praktikanten, Assistenzkräften, Tagesmüttern, Tagesvätern, Stützkräften, Betreuern in Kinderspielgruppen): Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Muttersprache, Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Berufspraxis, Beschäftigungsausmaß, Fortbildung, Strafregisterauskunft bzw. –bescheinigung,

d)

von Erhaltern, sofern sie natürliche Personen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zur Berechtigung nach § 13, Daten zur Stilllegung nach § 14, Daten zu Genehmigungen nach diesem Gesetz, Daten über Verwaltungsstrafen, Daten zu finanziellen Förderungen, Personalkosten der Betreuungspersonen und Entgelten für die Kinderbetreuung, Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,

e)

von Erhaltern, sofern sie juristische Personen sind: Nachweis der Rechtsform (Gesellschaftsvertrag, Satzungen), der vertretungsbefugten Organe und des Sitzes, Daten zur Berechtigung nach § 13, Daten zur Stilllegung nach § 14, Daten zu Genehmigungen nach diesem Gesetz, Daten über Verwaltungsstrafen, Daten zu finanziellen Förderungen, Personalkosten der Betreuungspersonen und Entgelten für die Kinderbetreuung, Daten über die Finanzierung der Einrichtung, die Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsplätzen, Strafregisterbescheinigung,

f)

von Betrieben, in deren Räumlichkeiten eine Tagesbetreuung erfolgt: Name des Betriebes, Betriebsstandort.

(8) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 7 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung und der Erstellung des Entwicklungskonzeptes nach § 9 verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(9) Die nach den Abs. 1 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Abs. 5 an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(10) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Abs. 5 die im Abs. 7 aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.

(11) Personenbezogene Daten nach Abs. 7 lit. a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. c längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 7 lit. d und e längstens drei Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 7 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.

(12) Der Erhalter eines Kindergartens hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 5a Abs. 2 oder 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern des Kindes ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht nachkommen. Die Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung sind vom Erhalter des Kindergartens nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein Jahr lang aufzubewahren und nach dem Ablauf dieser Frist zu vernichten oder zu löschen.

(13) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat im Bereich der Kinderbildung- und Betreuung sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach den Abs. 5 und 6 jeweils erforderlich sind, und

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.

(14) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(15) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 47 T-KK Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 26 Abs. 3 und 6 und im Fall von Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, weiters der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 und § 46 Abs. 12, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 48 T-KK Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aals Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem § 7 entsprechende Bezeichnung führt,als Erhalter einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung keine dem Paragraph 7, entsprechende Bezeichnung führt,
    2. b)Litera bals Erhalter
      1. 1.Ziffer einsohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 überschreitet,ohne Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 5,, vor dem Ablauf der im Paragraph 10, Absatz 5, vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach Paragraph 10, Absatz eins, überschreitet,
      2. 2.Ziffer 2die Kindermindestzahl nach § 10 Abs. 1 unterschreitet,die Kindermindestzahl nach Paragraph 10, Absatz eins, unterschreitet,
      3. 3.Ziffer 3die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach Paragraph 10, Absatz 7, vorgesehene Kindermindestzahl unterschreitet,
      4. 4.Ziffer 4die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach § 10 Abs. 7 vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,die für Kleinkinderkrippen-, Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppen nach Paragraph 10, Absatz 7, vorgesehene Kinderhöchstzahl überschreitet,
    3. c)Litera cals Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach § 11 Abs. 2 unterschreitet,als Erhalter die Wochenmindestöffnungszeit nach Paragraph 11, Absatz 2, unterschreitet,
    4. d)Litera deine Nutzungsänderung von Räumen und Liegenschaften ohne Anzeige nach § 12 Abs. 6, vor dem Ablauf der im § 12 Abs. 7 vorhergesehenen Frist oder trotz Untersagung der angezeigten Maßnahmen durchführt,eine Nutzungsänderung von Räumen und Liegenschaften ohne Anzeige nach Paragraph 12, Absatz 6,, vor dem Ablauf der im Paragraph 12, Absatz 7, vorhergesehenen Frist oder trotz Untersagung der angezeigten Maßnahmen durchführt,
    5. e)Litera eeine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach § 13 Abs. 3, vor dem Ablauf der im § 13 Abs. 4 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,eine Kinderbetreuungseinrichtung ohne Anzeige nach Paragraph 13, Absatz 3,, vor dem Ablauf der im Paragraph 13, Absatz 4, vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung der Errichtung betreibt,
    6. f)Litera fals Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (Paragraph 14, Absatz eins,), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (Paragraph 14, Absatz 2,) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (Paragraph 42, Absatz 3,) weiter betreibt,
    7. g)Litera gals Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (§ 14 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung zur Mitteilung der Stilllegung an die Landesregierung (Paragraph 14, Absatz eins und 2) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    8. h)Litera hals Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 2 durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (§ 42 Abs. 4) weiter durchführt,als Erhalter einen Kinderbetreuungsversuch ohne Genehmigung nach Paragraph 15, Absatz 2, durchführt oder trotz Entzugs der Genehmigung (Paragraph 42, Absatz 4,) weiter durchführt,
    9. i)Litera ials Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach § 18 Abs. 2, vor dem Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 4 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,als Erhalter eine Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf ohne Anzeige nach Paragraph 18, Absatz 2,, vor dem Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 4, oder trotz Untersagung der Einrichtung führt,
    10. j)Litera jals Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach § 21 Abs. 5, vor dem Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 6 oder trotz Untersagung der Einrichtung führt oder trotz Entzuges der Genehmigung (§ 21 Abs. 9) weiter betreibt,als Erhalter eine alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppe ohne Anzeige nach Paragraph 21, Absatz 5,, vor dem Ablauf der Frist nach Paragraph 21, Absatz 6, oder trotz Untersagung der Einrichtung führt oder trotz Entzuges der Genehmigung (Paragraph 21, Absatz 9,) weiter betreibt,
    11. k)Litera kals Erhalter der Verpflichtung nach § 22 Abs. 6 nicht nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung nach Paragraph 22, Absatz 6, nicht nachkommt,
    12. l)Litera lals Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,als Erhalter entgegen Paragraph 41, Absatz 4, den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,
    13. m)Litera mals Erhalter
      1. 1.Ziffer einseinem Mängelbehebungsauftrag nach § 42 Abs. 1 nicht fristgerecht entspricht odereinem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 42, Absatz eins, nicht fristgerecht entspricht oder
      2. 2.Ziffer 2die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach § 42 Abs. 2 weiter betreibt,die Kinderbetreuungseinrichtung trotz Untersagung nach Paragraph 42, Absatz 2, weiter betreibt,
    14. n)Litera neine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach § 43 Abs. 1 ausübt,eine Tagesbetreuung ohne Genehmigung nach Paragraph 43, Absatz eins, ausübt,
    15. o)Litera oentgegen § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,entgegen Paragraph 43, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den für die Tagesbetreuung bestimmten Räumen verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,
    16. p)Litera pals Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 10 nicht nachkommt,als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach Paragraph 46, Absatz 10, nicht nachkommt,
    17. q)Litera qals Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 4 letzter Satz verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz 4, letzter Satz verstößt,
    18. r)Litera rals Elternteil gegen die Verpflichtung nach § 28 Abs. 6 verstößt,als Elternteil gegen die Verpflichtung nach Paragraph 28, Absatz 6, verstößt,
    19. s)Litera sdie Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 3 verletzt.die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 36, Absatz 3, verletzt.
  2. (2)Absatz 2Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:
    1. a)Litera aVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis p mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis p mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,
    2. b)Litera bVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. q mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro undVerwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera q, mit einer Geldstrafe bis zu 440,- Euro und
    3. c)Litera cVerwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. r und s mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera r und s mit einer Geldstrafe bis zu 200,- Euro.

§ 49 T-KK Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.Die bis 1. September 2010 nach Paragraph 35, des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsverfahren, die am 1. September 2010 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem 1. September 2010 weiterzuführen; dies gilt auch für Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.
  3. (3)Absatz 3Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.Die Anstellungserfordernisse nach den Paragraphen 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.
  4. (4)Absatz 4Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.Die Anstellungserfordernisse nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes römisch IV. Litera b, der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.
  5. (5)Absatz 5Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2010,, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach Paragraph 43,
  6. (6)Absatz 6Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach Paragraph 12, hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.
  7. (7)Absatz 7Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach § 2 Abs. 7 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 1, 17 Abs.1, 20, 31 Abs. 1 lit. d, 32 Abs. 1 lit. c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach Paragraph 2, Absatz 7, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 7,, 6 Absatz eins,, 17 Absatz ,, 20, 31 Absatz eins, Litera d,, 32 Absatz eins, Litera c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Die Bedarfserhebung nach § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.Die Bedarfserhebung nach Paragraph 9, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.
  9. (9)Absatz 9Die Öffnungszeitenregelungen des § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Öffnungszeitenregelungen des Paragraph 11, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 11, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Die Gruppengrößen nach § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 10 und der § 19 Abs. 2 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Die Gruppengrößen nach Paragraph 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Paragraph 10 und der Paragraph 19, Absatz 2, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von § 29 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.
  12. (12)Absatz 12Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 29 Abs. 4 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach Paragraph 29, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Paragraph 29, Absatz 4, in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Abweichend von § 29 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.Abweichend von Paragraph 29, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.
  14. (14)Absatz 14§ 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.Paragraph 32 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.
  15. (15)Absatz 15§ 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.Paragraph 33, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2016, gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.
  16. (16)Absatz 16Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen, die als Kinderbetreuungsversuch nach § 15 genehmigt sind und die zum 31. August 2022 geführt werden, gelten als nach § 21a genehmigt.Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen, die als Kinderbetreuungsversuch nach Paragraph 15, genehmigt sind und die zum 31. August 2022 geführt werden, gelten als nach Paragraph 21 a, genehmigt.
  17. (17)Absatz 17Die Führung einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation nach § 5 Abs. 4 hat spätestens ab dem 1. September 2023 zu erfolgen.Die Führung einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation nach Paragraph 5, Absatz 4, hat spätestens ab dem 1. September 2023 zu erfolgen.

§ 50 T-KK Umsetzung von Unionsrecht


Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, Sitzung 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, Sitzung 1,
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, Sitzung 35,
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, Sitzung 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, Sitzung 132,
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 35,Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, Sitzung 35,
  5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, S. 1,Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl. 2011 Nr. L 335, Sitzung 1,
  6. 6.Ziffer 6Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9,Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, Sitzung 9,
  7. 7.Ziffer 7Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, S. 1,Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. 2011 Nr. L 343, Sitzung 1,
  8. 8.Ziffer 8Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, S. 8,Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. 2014 Nr. L 128, Sitzung 8,
  9. 9.Ziffer 9Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, S. 21,Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. 2016 Nr. L 132, Sitzung 21,
  10. 10.Ziffer 10Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.

§ 51 T-KK In- und Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) § 38b und § 44 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(3) Das Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2010, tritt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

(4) § 45, § 45a sowie § 45b Abs. 5 und, soweit dieser die Beiträge des Landes betrifft, Abs. 6 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes ist im Hinblick auf Gemeinden als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 weiter anzuwenden.

(5) Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen, LGBl. Nr. 58/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2007, tritt mit dem Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler (T-KK) Fundstelle


Gesetz vom 30. Juni 2010 über die Kinderbetreuung in Tirol (Tiroler
Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz)
LGBl. Nr. 48/2010

Änderung

STF: LGBl. Nr. 48/2010 - Landtagsmaterialien: 258/10

LGBl. Nr. 100/2010 - Landtagsmaterialien: 499/10

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 88/2016 - Landtagsmaterialien: 336/16

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Ziele

§ 4

Grundsätze

§ 5

Bildungsauftrag, Sprachförderung

2. Abschnitt
Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 6

Organisationsform

§ 7

Bezeichnung

§ 8

Aufgaben

§ 9

Versorgungsauftrag, Bedarfserhebung, Entwicklungskonzept

§ 10

Gruppengröße

§ 11

Öffnungszeiten

§ 12

Bauliche Gestaltung, Einrichtung

§ 13

Errichtung

§ 14

Stilllegung

§ 15

Kinderbetreuungsversuche

§ 16

Pädagogische Konzeption

2. Unterabschnitt
Integrative und inklusive Kinderbetreuung

§ 18

Inklusionsmaßnahmen bei erhöhtem Unterstützungsbedarf in einer Kinderbetreuungsgruppe

§ 19

Integrationsgruppen

3. Unterabschnitt
Flexible Organisationsformen

§ 21

Alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen

3. Abschnitt
Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 22

Aufnahme, Widerruf der Aufnahme

§ 23

Kinderbetreuungseinrichtungsordnung

§ 24

Suspendierung

§ 25

Aufenthaltsdauer

§ 26

Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe

§ 26a

Elterngespräch

§ 27

Mitwirkung der Eltern

§ 28

Pflichten der Eltern

4. Abschnitt
Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 29

Mindestpersonaleinsatz

§ 29a

Fortbildung der Betreuungspersonen, Kurs in Erster Hilfe

§ 30

Leitung

§ 31

Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte

§ 32

Zeitlich befristete Verwendung, Verwendung in bestimmten Zeiten

§ 32a

Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte (§ 32a eingefügt mit Wirkung vom 1.1.2017; siehe LGBl. Nr. 88/2016, Art. I Z. 55 und Art. II Abs. 2)

§ 33

Zusatzerfordernisse für leitende pädagogische Fachkräfte

§ 34

Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit von Ausbildungen

§ 34a

Anerkennung von Fortbildungen

§ 35

Vorwarnmechanismus

§ 36

Aufsichts-, Melde- und Verschwiegenheitspflicht

§ 37

Hospitieren, Praktizieren

5. Abschnitt
Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 38

Förderungen durch das Land Tirol

§ 38a

Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr

§ 38b

Zusätzliche Förderungen

§ 38c

Förderrichtlinien

§ 38d

Ausgleichszahlung

§ 39

Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte

§ 40

Entgeltfreie Kindergartenjahre

6. Abschnitt
Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 41

Rechtliche und pädagogische Aufsicht

§ 42

Mängelbehebung, Entzug der Genehmigung

7. Abschnitt
Tagesbetreuung, Kinderspielgruppen, bedarfsorientierte Mittagsbetreuung

§ 43

Genehmigung der Tagesbetreuung

§ 44

Förderung der Tagesbetreuung

§ 45

Förderung von Kinderspielgruppen

§ 45a

Förderung der bedarfsorientierten Mittagsbetreuung

8. Abschnitt
Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 46

Verwendung personenbezogener Daten

§ 47

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 48

Strafbestimmungen

§ 49

Übergangsbestimmungen

§ 50

Umsetzung von Unionsrecht

§ 51

In- und Außerkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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