§ 21 T-KK (Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler), Alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen - JUSLINE Österreich
§ 21 T-KK Alterserweiterte und gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen
T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert geführt werden. In Kinderkrippengruppen und Hortgruppen können im Rahmen der Alterserweiterung nur Kinder aufgenommen werden, deren Alter eine reguläre Betreuung in Kindergartengruppen vorsehen würde. In Kindergartengruppen dürfen im Rahmen der Alterserweiterung Kinder aufgenommen werden, deren Alter sowohl die Betreuung in einer Kinderkrippe als auch in einem Hort zulassen würde. Eine Überschreitung der Gruppengröße nach § 10 Abs. 4 ist nicht zulässig.Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert geführt werden. In Kinderkrippengruppen und Hortgruppen können im Rahmen der Alterserweiterung nur Kinder aufgenommen werden, deren Alter eine reguläre Betreuung in Kindergartengruppen vorsehen würde. In Kindergartengruppen dürfen im Rahmen der Alterserweiterung Kinder aufgenommen werden, deren Alter sowohl die Betreuung in einer Kinderkrippe als auch in einem Hort zulassen würde. Eine Überschreitung der Gruppengröße nach Paragraph 10, Absatz 4, ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2Für alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.Für alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Absatz 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.
(3)Absatz 3In alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen sind – abhängig davon, in welchem Ausmaß eine Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe alterserweitert geführt wird – nach Möglichkeit zusätzlich zu erfüllen:
a)Litera ahinsichtlich der Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Aufgaben der Kinderkrippengruppe,
b)Litera bhinsichtlich der Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule die Aufgaben der Kindergartengruppe und
c)Litera chinsichtlich der Kinder im schulpflichtigen Alter die Aufgaben der Hortgruppe.
(4)Absatz 4Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe ist zulässig, wenn
a)Litera aeine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Abs. 3) sichergestellt ist undeine der Form und dem Ausmaß der Alterserweiterung entsprechende Aufgabenerfüllung (Absatz 3,) sichergestellt ist und
(5)Absatz 5Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur voraussichtlichen Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten. Ändert sich während des Kindebetreuungsjahres die Anzahl der alterserweitert aufgenommenen Kinder, so ist dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 4, erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur voraussichtlichen Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten. Ändert sich während des Kindebetreuungsjahres die Anzahl der alterserweitert aufgenommenen Kinder, so ist dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4, nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.
(7)Absatz 7Erfolgt innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.Erfolgt innerhalb der im Absatz 6, genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.
(8)Absatz 8Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der nach diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.
(9)Absatz 9Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Einrichtung nachträglich weggefallen ist.
In Kraft seit 10.07.2024 bis 15.11.2024
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