§ 31 T-KK Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsFachliche Anstellungserfordernisse sind:
    1. a)Litera afür pädagogische Fachkräfte in Kinderkrippengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
      1. 1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
      2. 2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
      3. 3.Ziffer 3der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. 5.Ziffer 5des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule,
    jeweils mit der Zusatzausbildung in Früherziehung;
    1. b)Litera bfür pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung bzw. Absolvierung
      1. 1.Ziffer einsder Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Elementarpädagogik,
      2. 2.Ziffer 2der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung für Kindergärten,
      3. 3.Ziffer 3der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule oder
      5. 5.Ziffer 5des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    2. c)Litera cfür pädagogische Fachkräfte in Hortgruppen und an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen mit Ausnahme von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher,
      2. 2.Ziffer 2der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte,
      3. 3.Ziffer 3einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder
      4. 4.Ziffer 4der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
    3. d)Litera dfür pädagogische Fachkräfte in Integrationskinderkrippen- und Integrationskindergartengruppen die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
      2. 2.Ziffer 2der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung,
      3. 3.Ziffer 3der Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik oder
      4. 4.Ziffer 4des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
    4. e)Litera efür pädagogische Fachkräfte in Integrationshortgruppen sowie an öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, die erfolgreiche Ablegung
      1. 1.Ziffer einsder Befähigungsprüfung für Sondererzieher oder
      2. 2.Ziffer 2der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.Die im Absatz eins, genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2015,, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Absatz eins, nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 09.07.2024
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