§ 47 T-KK Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 26 Abs. 3 und 6 und im Fall von Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, weiters der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 und § 46 Abs. 12, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 25.05.2019 bis 31.12.9999
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