Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDer Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.Der Erhalter hat nach Maßgabe der Absatz 2,, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, möglich ist.
(2)Absatz 2Die Wochenöffnungszeit hat, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in der jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und in Kindergartengruppen mindestens 20 Stunden, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen. Bei einer Tagesöffnungszeit nach 13.00 Uhr ist ein Mittagessen anzubieten.
(3)Absatz 3Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
a)Litera abei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden fünf Stunden pro Woche,
b)Litera bbei einer Wochenöffnungszeit von 31 bis 35 Stunden zehn Stunden pro Woche,
c)Litera cbei einer Wochenöffnungszeit von 36 bis 45 Stunden 15 Stunden pro Woche und
d)Litera dbei einer Wochenöffnungszeit von über 45 Stunden 20 Stunden pro Woche.
Die restliche Tagesöffnungszeit gilt als Kernzeit. Die tägliche Randzeit darf vier Stunden nicht überschreiten.
(4)Absatz 4Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.08.2023
0 Kommentare zu § 11 T-KK
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 T-KK selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 T-KK