(1) Der Erhalter hat
a) | Schülern von Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. des Kollegs für Sozialpädagogik, | |||||||||
b) | mit Genehmigung der Landesregierung auch Schülern von anderen Bildungseinrichtungen, | |||||||||
das Hospitieren und Praktizieren in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gestatten, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb nicht gestört wird. |
(2) Die im Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben vor der Auswahl der für das Hospitieren und Praktizieren in Betracht kommenden Kinderbetreuungseinrichtungen das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.
(3) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.
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