Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1)Absatz einsDie Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes durch die Eltern.
(2)Absatz 2Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (Paragraph 26,) nicht unterschritten wird.
(3)Absatz 3Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wennDer Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (Paragraph 26,), nur verweigern oder widerrufen, wenn
a)Litera adie vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Teilung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 10 Abs. 2 oder einer vorübergehenden geringfügigen Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen nach § 10 Abs. 4 die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen oderdie vorhandenen Gruppenräume oder die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Kinderbetreuungsgruppen auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Teilung von Kinderbetreuungsplätzen nach Paragraph 10, Absatz 2, oder einer vorübergehenden geringfügigen Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen nach Paragraph 10, Absatz 4, die Betreuung eines weiteren Kindes nicht zulassen oder
b)Litera bdie Eltern eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen.
(4)Absatz 4In Betriebskinderbetreuungseinrichtungen ist die Betreuung eines bereits aufgenommenen Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres auch dann zu ermöglichen, wenn die Betriebszugehörigkeit des Elternteiles endet.
(5)Absatz 5Können nach Maßgabe des Abs. 3 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:Können nach Maßgabe des Absatz 3, Litera a, nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen:
a)Litera abesuchspflichtige Kinder (§ 26) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,besuchspflichtige Kinder (Paragraph 26,) mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
b)Litera bKinder, die die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besuchen,
c)Litera cKinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Kinderbetreuungseinrichtung,
d)Litera dKinder, deren Eltern berufstätig sind,
e)Litera eKinder, deren Eltern nachweislich arbeitssuchend sind oder sich in Ausbildung befinden,
f)Litera fKinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt am nächsten stehen,
g)Litera gKinder, deren Geschwisterkind die Kinderbetreuungseinrichtung bereits besucht.
Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die lit. a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.Auf Betriebskinderbetreuungseinrichtungen sind die Litera a und c mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf den Hauptwohnsitz des Kindes, sondern auf die Betriebszugehörigkeit eines Elternteils abzustellen ist.
(6)Absatz 6Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde und der Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 15.11.2024
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