§ 38a T-KK

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus

a)

einem für jede Kinderbetreuungsgruppe zu gewährenden Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von pädagogischen Fachkräften während des Kindergartenjahres im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29 und

b)

einem Beitrag zum Personalaufwand für den Einsatz von Assistenzkräften im Ausmaß des Mindestpersonaleinsatzes nach § 29.

(2) Die Höhe der Förderung ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ein höherer Beitrag zu gewähren als für die weiteren Gruppen. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.

(3) Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kindergartenjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Die Höhe der Förderung beträgt in Euro

a)

nach Abs. 1 lit. a:

Wochenöffnungszeit

erste Gruppe

jede weitere Gruppe

60h

58.700

38.200

55h

54.300

33.800

50h

49.900

29.400

45h

45.500

25.000

40h

41.100

20.600

35h

36.700

16.200

30h

32.300

11.700

29h

31.400

10.900

28h

30.500

10.000

27h

29.700

9.100

26h

28.800

8.200

25h

27.900

7.300

24h

27.000

6.500

23h

26.100

5.600

22h

25.300

4.700

21h

24.400

3.800

20h

23.500

2.900

19h

22.600

2.600

18h

21.700

2.300

17h

20.900

2.100

16h

20.000

1.800

15h

19.100

1.500

b)

nach Abs. 1 lit. b:

Einsatz Assistenzkräfte

Stunden / Gruppe / Woche

Fördersatz

60

19.100

59

18.800

58

18.500

57

18.200

56

17.900

55

17.600

54

17.300

53

17.000

52

16.700

51

16.400

50

16.200

49

15.900

48

15.600

47

15.300

46

15.000

45

14.700

44

14.400

43

14.100

42

13.800

41

13.500

40

13.200

39

12.900

38

12.600

37

12.300

36

12.000

35

11.700

34

11.500

33

11.200

32

10.900

31

10.600

30

10.300

29

10.000

28

9.700

27

9.400

26

9.100

25

8.800

24

8.500

23

8.200

22

7.900

21

7.600

20

7.300

19

7.000

18

6.800

17

6.500

16

6.200

15

5.900

14

5.600

13

5.300

12

5.000

11

4.700

10

4.400

(5) Die Beiträge nach Abs. 4 erhöhen sich laufend verhältnismäßig in jenem Ausmaß, in dem sich der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 ändert. Die Landesregierung hat die jeweils geänderten Beiträge mit Verordnung zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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