(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass
a) | die Erhalter die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen und die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kinderbetreuung einhalten (rechtliche Aufsicht) und | |||||||||
b) | die Betreuungspersonen die Bildung, Betreuung, Erziehung und Pflege der Kinder in den Kinderbetreuungseinrichtungen entsprechend den gesetzlich vorgesehenen pädagogischen Grundsätzen erfüllen (pädagogische Aufsicht); zur pädagogischen Aufsicht gehören insbesondere auch die Beratung des pädagogischen Fachpersonals und die regelmäßige Überprüfung der pädagogischen Tätigkeit. |
(3) Die Landesregierung hat für die Ausübung der pädagogischen Aufsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Kinderbetreuung heranzuziehen.
(4) Die Erhalter und das Personal haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Insbesondere haben sie den Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung
a) | alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, | |||||||||
b) | die erforderliche Einsicht in Unterlagen und elektronisch geführte Aufzeichnungen zu gewähren, | |||||||||
c) | den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren, | |||||||||
d) | die Beobachtung des Betriebs zu ermöglichen; dies schließt insbesondere auch Gespräche mit den Kindern, den Eltern und den Betreuungspersonen mit ein. |
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