(1) Stellt die Landesregierung behebbare Mängel fest, so hat sie dem Erhalter die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(2) Wird durch einen solchen Mangel das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn
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1. | eine der Voraussetzungen für die Errichtung nachträglich weggefallen ist und | |||||||||
2. | der Erhalter seiner Verpflichtung zur Stilllegung nach § 14 Abs. 2 nicht unverzüglich nachgekommen ist oder | |||||||||
b) | die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder | |||||||||
c) | der Erhalter einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt und die Mängel so erheblich sind, dass ein gesetzeskonformer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gewährleistet oder das Kindeswohl gefährdet ist oder | |||||||||
d) | unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet wird. | |||||||||
Mit dem Entzug der Genehmigung gilt die Kinderbetreuungseinrichtung als stillgelegt. |
(4) Für den Entzug der Genehmigung eines Kinderbetreuungsversuchs nach § 15 gilt Abs. 3 lit. a Z 1, b, c und d sinngemäß.
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