§ 9 T-KK

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben mindestens alle drei Jahre den zukünftigen Bedarf an Betreuungsplätzen für
    1. a)Litera aKinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
    2. b)Litera bKinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt der Schulpflicht und
    3. c)Litera cschulpflichtige Kinder,
    jeweils mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, zu erheben.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Abs. 2 aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.Die Landesregierung hat die Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung nach Absatz 2, aufzufordern und ihnen die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Abs. 2 genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer BerücksichtigungDie Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erforderlichenfalls zu ergänzen, eine Befragung der Eltern der im Absatz 2, genannten Kinder durchzuführen und sodann unter besonderer Berücksichtigung
    1. a)Litera avon Kooperationen mit anderen Gemeinden und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen,
    2. b)Litera bder Auslastung der Kinderbetreuungseinrichtungen und
    3. c)Litera cdes ganztägigen und ganzjährigen Betreuungsangebotes
    den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde zu erheben.den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Absatz 2, in der Gemeinde zu erheben.
  5. (5)Absatz 5Auf Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde binnen sechs Monaten ein Entwicklungskonzept, in dem geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung dargestellt werden, zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Die Gemeinden haben ihre Bedarfserhebung unverzüglich zu überprüfen und das Entwicklungskonzept gegebenenfalls anzupassen, sofern aufgrund einer Mitteilung nach § 22 Abs. 6 Zweifel daran bestehen, ob die Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt ist.Die Gemeinden haben ihre Bedarfserhebung unverzüglich zu überprüfen und das Entwicklungskonzept gegebenenfalls anzupassen, sofern aufgrund einer Mitteilung nach Paragraph 22, Absatz 6, Zweifel daran bestehen, ob die Verpflichtung nach Absatz eins, erfüllt ist.
  7. (7)Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Abs. 4 näher zu regeln.Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung und die nähere Ausgestaltung des Entwicklungskonzeptes zu erlassen. Dabei ist insbesondere auch die Durchführung der Elternbefragung nach Absatz 4, näher zu regeln.
  8. (8)Absatz 8Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 2, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden einen finanziellen Beitrag zu dem ihnen durch die Besorgung der Aufgaben nach den Absatz 2,, 4 und 5 entstehenden Verwaltungsaufwand zu leisten. Die Abwicklung der Beitragsleistungen ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Leistungsvoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung des Beitrages sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 15.11.2024
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