(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des § 21 jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.
(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.
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