§ 6 T-KK Organisationsform

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des § 21 jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.

(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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