§ 29a T-KK Fortbildung der Betreuungspersonen, Kurs in Erster Hilfe

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Betreuungspersonen sind verpflichtet,
    1. a)Litera amindestens alle vier Jahre einen Kurs in Erster Hilfe zu absolvieren und
    2. b)Litera bregelmäßig, zumindest jedoch im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr, an berufsspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 lit. b haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Absatz eins, Litera b, haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.
  3. (3)Absatz 3Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Absatz eins, genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 15.11.2024
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1 Diskussion zu § 29a T-KK


Fortbildung für Kindergartenassistenz von KIGASS zum § 29a T-KK

  • 5,0 bei 1 Bewertung

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich arbeite seit 4 Jahren in einem städtischen Kindergarten als Assistentin. Künftig haben wir Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr zu besuchen. Wenn diese Kurse außerhalb der Dienstzeit (hauptsächlich Wochenende) absolviert werden, ist daf... mehr lesen...

§ 29a T-KK | 0 Antworten | 1251 Aufrufe | 15.11.17

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