(1) Dieses Gesetz regelt
a) | die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen, | |||||||||
b) | die Organisation, den Besuch, die Anforderungen an das Personal und den Personaleinsatz sowie die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen, | |||||||||
c) | die Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen, | |||||||||
d) | die fachlichen Anstellungserfordernisse der in Kinderbetreuungseinrichtungen und in öffentlichen Schülerheimen eingesetzten pädagogischen Fachkräfte und | |||||||||
e) | die Tagesbetreuung von Kindern sowie die Förderung von Kinderspielgruppen. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
a) | Übungskrippen, Übungskindergärten und Übungshorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind, | |||||||||
b) | den Schulbetrieb einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen, | |||||||||
c) | Schülerheime, mit Ausnahme der in diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für pädagogische Fachkräfte an öffentlichen Schülerheimen, | |||||||||
d) | Lehrlingsheime, | |||||||||
e) | die Betreuung von Gruppen von Kindern in der außerschulischen Jugenderziehung, | |||||||||
f) | die Betreuung von Kindern, wenn diese nur stundenweise und nicht organisiert erfolgt, | |||||||||
g) | die Betreuung von einzelnen oder mehreren Kindern durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 187 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege oder Erziehung betraute Personen. |
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