§ 15 T-KK Kinderbetreuungsversuche

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern können mit Genehmigung der Landesregierung Kinderbetreuungsgruppen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten abweichend von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in Form eines Versuches geführt werden.

(2) Die Genehmigung ist vom Erhalter bei der Landesregierung zu beantragen. Der Antrag hat eine Versuchsbeschreibung zu enthalten. Vor der Einbringung des Antrages hat der Erhalter die Eltern über die beabsichtigte Durchführung des Versuchs in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung befristet sowie erforderlichenfalls unter Bedingungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn

a)

die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen,

b)

die Versuchsbeschreibung von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweicht, als dies im Hinblick auf den Versuchszweck und das Versuchsziel unbedingt erforderlich ist und

c)

die Durchführung des Versuchs die Erfüllung der Aufgabe der Kinderbetreuungseinrichtung nicht gefährdet.

(4) Das Land Tirol kann Kinderbetreuungsversuche abweichend von den §§ 38, 38a und 38b unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versuchs, etwa im Hinblick auf den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder, die räumlichen Voraussetzungen oder die pädagogische Konzeption, fördern.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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