§ 15 T-JFJSG Jugendzulässigkeit öffentlicher Veranstaltungen

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder behördlichein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 14.01.2005 bis 31.12.2013

Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder behördlichein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 6 lit. b des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.

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