(1) Natürliche Heilvorkommen – im Folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene natürliche Vorkommen, die aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
a) | Heilquellen; | |||||||||
b) | Heilpeloide; | |||||||||
c) | Heilfaktoren. |
(3) Heilquellen sind Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer Eigenschaften und ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Heilpeloide (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung aufgrund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Heilfaktoren sind obertägige natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(6) Kurorte sind Gebiete, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
(7) Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Neben diesen Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Bewilligung nach § 6 oder eine vergleichbare Bewilligung nach einem anderen Gesetz vorliegt.
(1) Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, bedürfen der Anerkennung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens.
(3) Der Antragsteller hat das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen und ein Gutachten über die Indikationen, Kontraindikationen und die therapeutischen Anwendungsformen beizubringen, das von einer Einrichtung nach § 8 Abs. 3 verfasst wurde. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen sind in der Anerkennungs festzulegen. In der Anerkennung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen nach diesem Gesetz bestimmte natürliche Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen anerkennen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anerkennung als Heilvorkommen im Bote für Tirol kundzumachen.
(7) Sollen über die in der Anerkennung festgelegten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen (Abs. 4) hinausgehende Indikationen angeführt oder therapeutische Anwendungsformen angewendet werden, so sind diese mindestens sechs Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Sie gelten als anerkannt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ihre Anführung oder Anwendung untersagt oder wenn sie ihrer Anführung oder Anwendung ausdrücklich zustimmt.
(8) Die Bezeichnung als Heilvorkommen sowie die Anführung von Indikationen oder die Anwendung therapeutischer Anwendungsformen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Anerkennung sind verboten.
(1) Heilquellen sind auf die nach dem Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft erforderlichen mikrobiologischen, chemischen und physikalisch-chemischen Parameter zu untersuchen.
(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a) | sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung ausreichende Ergiebigkeit hat, | |||||||||
b) | das Quellwasser die in der Anlage I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den in der Anlage I bestimmten Mindestmengen enthält und | |||||||||
c) | das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt. |
Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es
a) | in einem für die beabsichtigte Anwendung ausreichenden Lager vorhanden ist, | |||||||||
b) | solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Anwendung nötig sind, und | |||||||||
c) | ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt. |
(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, dass die Wässer aus einem als Heilmoor anerkannten Moorlager stammen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen, insbesondere auch Höhlenluft, darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
(3) Darüber hinaus muss radioaktive Luft für Inhalationen eine Mindestkonzentration von 37 kBq/m³ (1.10-9 Ci Radium-Emanation/l) aufweisen.
(1) Die Nutzung von Heilvorkommen, mit Ausnahme von Heilfaktoren, und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen bedürfen unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des Inhabers des Heilvorkommens erteilt.
(3) Der Antragsteller hat die Nutzungs- oder Vertriebsart nachvollziehbar darzustellen. Er hat darüber hinaus für die Nutzung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 5 lit. b und c bzw. für den Vertrieb das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. b bis d durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie oder Pharmakologie und Toxikologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Bewilligung sind weiters die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen, pharmakologischen und toxikologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Eine Nutzungsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | die Anerkennung nach § 2 vorliegt, | |||||||||
b) | die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird, | |||||||||
c) | bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b vorhanden ist; bei Säuerlingen für Badekuren (Anlage II lit. d) genügt als Mindestwert die Menge von 700 mg/kg freies Kohlendioxyd in der Badewanne; und | |||||||||
d) | bei ortsgebundener Nutzung ein behindertengerechter Betrieb gewährleistet ist. |
(6) Eine Vertriebsbewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) | die Anerkennung nach § 2 vorliegt, | |||||||||
b) | das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist, | |||||||||
c) | sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern oder bei der Versandbereitmachung nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern und | |||||||||
d) | die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind. |
(7) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(8) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, dürfen als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ bezeichnet werden.
(9) Das Inverkehrsetzen von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen stammen, oder mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, dass es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist verboten.
(10) Die Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen und der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Bewilligung sind verboten.
(1) Heilvorkommen sind in der Anerkennung nach § 2 oder in der Nutzungsbewilligung nach § 6 unter Anführung eines allfälligen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale entsprechend der Anlage II zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der Kennzeichnung nach Abs. 1 abweichende Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
(3) In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine nach § 2 Abs. 4 und 7 anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über die Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten. Als irreführende Werbung ist insbesondere anzusehen, wenn dem Heilvorkommen eine über seinen wahren Wert hinausgehende Wirkung beigelegt wird oder wenn durch die Werbung der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg regelmäßig zu erwarten ist. Die Werbung für ein Heilvorkommen darf auch keine Anleitung für eine Selbstbehandlung von Krankheiten durch den Patienten enthalten.
(1) Die Inhaber der nach den §§ 3 bis 5 anerkannten Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse entsprechend der Anlage III bzw. V und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse entsprechend der Anlage IV bzw. VI unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen. Voll- und Kontrollanalysen von Heilwässern haben auch Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 zu umfassen. Die Analysebefunde sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und Analysen der Heilvorkommen dürfen nur solche Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten herangezogen werden, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen im Bote für Tirol kundzumachen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Landesregierung Bescheide bzw. Entscheidungen nach den §§ 2, 6 und 9 zur Kenntnis zu bringen.
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung nachzuweisen.
(3) Im Anerkennungsverfahren ist der Tourismusverband, auf dessen Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll, zu hören.
(4) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen. In der Anerkennung sind der Kurbereich sowie der Name und die Bezeichnung des Kurortes (§ 13) zu bestimmen sowie die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(5) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass
a) | ein Heilvorkommen im Sinne des § 1 Abs. 1 vorhanden ist, | |||||||||
b) | die zur Ausnützung des Heilvorkommens erforderlichen Betriebe oder Aufbereitungsanlagen vorhanden sind und behindertengerecht genutzt werden können, | |||||||||
c) | die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison gewährleistet ist, | |||||||||
d) | die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allgemeinen hygienischen Voraussetzungen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen angemessener Art vorhanden oder gewährleistet sind, wie insbesondere: | |||||||||
1. | geeignete Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage jeder Art, | |||||||||
2. | eine ausreichende Versorgung des Kurortes durch eine im Ort oder im Umkreis von höchstens fünf Kilometern vorhandene Verabreichungsstelle von Arzneimitteln im Sinne des Apothekengesetzes, | |||||||||
3. | Verpflegungsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist, | |||||||||
4. | das Vorhandensein erforderlicher Desinfektionseinrichtungen, | |||||||||
5. | Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr, | |||||||||
6. | das Vorhandensein entsprechender allgemein zugänglicher Grünflächen. |
(6) Die Landesregierung hat die Anerkennung als Kurort im Bote für Tirol kundzumachen.
(1) Ein Gebiet darf nur dann als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort anerkannt werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 11 Abs. 5 das Vorhandensein klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, nachgewiesen wird.
(2) Heilklimatische Kurorte sind Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Heilklimatische Kurorte müssen:
a) | natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen wie: | |||||||||
1. | Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenbestrahlung, insbesondere in Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.) oder | |||||||||
2. | Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.) oder | |||||||||
3. | eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren; | |||||||||
4. | weiters das Fehlen häufiger Nebelbildung, übermäßig hoher Abkühlungsgrößen, mehr oder weniger gleichmäßiger Verteilung der Niederschläge über den ganzen Tag, einer Verseuchung des engeren Kurgebietes durch Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen und dergleichen; | |||||||||
b) | entsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen; | |||||||||
c) | eine möglichst lärmfreie Lage ohne Nähe zu Industrieanlagen, die die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können, haben; | |||||||||
d) | eine möglichst an festen und gasförmigen Verunreinigungen arme Luft haben; dies ist durch eine für die örtlichen Verhältnisse repräsentative Messreihe nachzuweisen; | |||||||||
e) | über eine wissenschaftliche, ortsfeste Beobachtungsstation (Klimastation) verfügen, die mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere in Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind, Abkühlungsgröße und Niederschlag ausgerüstet sein muss. |
(3) Luftkurorte sind Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern. Luftkurorte müssen außer den Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b und c
a) | ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und einer Verteilung der Niederschlagszeiten, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestattet, aufweisen und | |||||||||
b) | über eine Klimastation im Sinne des Abs. 2 lit. e verfügen, wobei jedoch Registriergeräte für Strahlungsstärke, Wind und Abkühlungsgröße nicht erforderlich sind. |
(4) Für die Antragstellung, die Anerkennung, das hiebei einzuhaltende Verfahren und die Kundmachung der Anerkennung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 3, 4 und 6.
(5) Der Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 bzw. 3 ist durch eine Klimabeschreibung zu erbringen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein darf.
(1) Kurorte sind im geschäftlichen Verkehr mit ihrem nach § 11 Abs. 4 bestimmten Namen zu bezeichnen. Ein Kurort kann daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a) | als Heilbad, wenn Heilvorkommen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und b vorwiegend oder zumindest teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden; | |||||||||
b) | als heilklimatischer Kurort, wenn er den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 und 2 entspricht; | |||||||||
c) | als Luftkurort, wenn er den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 und 3 entspricht; | |||||||||
d) | mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad und dergleichen). |
(2) Solange eine Anerkennung nach § 11 oder § 12 nicht erfolgt ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechende Bezeichnung zu führen oder in der Werbung zu verwenden.
(3) Die Bestimmung des § 2 Abs. 8 ist auch auf Kurorte anzuwenden.
(1) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich ein anerkannter heilklimatischer Kurort oder Luftkurort erstreckt, hat alle fünf Jahre ein Gutachten darüber erstellen zu lassen, ob die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 lit. a und d bzw. § 12 Abs. 3 weiterhin vorliegen.
(2) Bezüglich der für die Erstellung der Gutachten (Klimabeschreibungen) zugelassenen Einrichtungen ist § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Gutachten (Klimabeschreibungen) sind der Landesregierung vorzulegen.
Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort durch die Landesregierung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit eine gesetzliche Auskunftspflicht oder ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung, insbesondere ein solches der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, besteht, das die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegt. In jenen Fällen, in denen kein gesetzliches Gebot besteht, ist die Ermächtigung zur Auskunftserteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
(2) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes Tirol, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts enteignen, wenn die Heilquelle oder das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, ihre Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Enteignung auch zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) | das im Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann und | |||||||||
b) | der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt. |
(3) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) | wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören ist und | |||||||||
b) | die Entschädigung für enteignete Grundstücke in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen hat. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 55/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2001, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz wurde nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (unter der Notifikationsnummer 2002/456/A) notifiziert.
Als Voraussetzung für die Anerkennung als Heilquelle muss Quellwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
a) | einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder | |||||||||
b) | eine gleich bleibende Temperatur von mindestens 20° C am Quellenaustritt oder | |||||||||
c) | einen Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder | |||||||||
d) | unabhängig von der Gesamtmineralisation einen Mindestgehalt an einem der nachfolgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe: | |||||||||
Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg | ||||||||||
Jodquellen: Jod 1 mg/kg | ||||||||||
Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg | ||||||||||
Radonwässer: | ||||||||||
für Trinkkuren: 3.700 Bq/kg Radon (100.10-9 Ci/kg Radium-Emanation) | ||||||||||
für Bäderkuren: 370 Bq/kg Radon (10.10-9 Ci/kg Radium-Emanation) |
Falls weitere Inhaltsstoffe aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, dass sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser und am Ort des Gebrauches enthalten sind.
Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:
a) | Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je Kilogramm des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Äquivalent-millimol (eq mmol) vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen (balneo-chemische Charakteristik). | |||||||||
b) | Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20° C sind als Thermen zu bezeichnen. | |||||||||
c) | Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anlage I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen, Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anlage I lit. d können auch als radioaktive Wässer bezeichnet werden. | |||||||||
d) | Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd nach Anlage I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen. | |||||||||
e) | Kochsalzwässer, die mindestens je 240 mmol/kg Natrium- und Chloridionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 Chloridionen im Kilogramm des Wassers) enthalten, sind als Solequellen oder Solen zu bezeichnen. |
Eine Heilwasser-Vollanalyse muss folgende Angaben umfassen:
a) | Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; | |||||||||
b) | physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: | |||||||||
Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20° C, Dichte bei 20° C, Trockenrückstand bei 105° C und 180° C, radioaktive Spurenstoffe wie Uran, Radium, Radon und Tritium, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, Untersuchung auf Spurenelemente; | ||||||||||
c) | chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval/%; | |||||||||
nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm³/kg bezogen auf 0° C und 760 mm Hg; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in Prozent der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatindex; | ||||||||||
balneo-chemische Charakteristik des Quellwassers; | ||||||||||
d) | Gehalt der wertbestimmenden, balneotherapeutisch, pharmakologisch-toxikologisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslass, Inhalationsnebel); | |||||||||
e) | biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen); | |||||||||
f) | hygienisch-bakteriologische Untersuchung; | |||||||||
g) | Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers. |
Eine Heilwasser-Kontrollanalyse muss folgende Angaben umfassen:
a) | Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; | |||||||||
b) | physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung: | |||||||||
Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180° C, pH-Wert, Radon, falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt; | ||||||||||
c) | chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Natrium, Kalium, Eisen, Ammonium, Chlorid, Sulfat, Hydrogencarbonat, Nitrat, Nitrit; Berechnung der Ionenbilanz; Kaliumpermanganatindex; balneo-chemische Charakteristik des Quellwassers; ferner charakterisierender Bestandteile, wie Jodid in mg/kg, eq mmol/kg und eq mmol% sowie des titrierbaren Schwefels in mg/kg; freies Kohlendioxid in mg/kg, mmol/kg und cm³/kg bezogen auf 0° C und 760 mm Hg; Mengenmessung und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellennutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäuregas-Bädern); | |||||||||
d) | Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch, pharmakologisch-toxikologisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslass, Inhalationsnebel), auch bei flüchtigen oder leicht veränderlichen Stoffen; | |||||||||
e) | hygienisch-bakteriologische Untersuchung; | |||||||||
f) | Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers. |
Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
a) | kurze Anführung der bisher durchgeführten Untersuchungen des betreffenden Lagers; | |||||||||
b) | Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers sowie makroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad; | |||||||||
c) | mikroskopische Untersuchung: Zersetzungsgrad, charakteristische Pflanzenbestandteile, mineralische Substanz; | |||||||||
d) | physikalische Untersuchung: pH-Wert, im Lager elektrometrisch gemessen, Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, Wasserkapazität, Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz, Sedimentvolumen, bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode; | |||||||||
e) | chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1:50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile; | |||||||||
f) | hygienisch-bakteriologische Untersuchung; | |||||||||
g) | bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers, Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, pH-Wert, elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt, elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20° C, Trockenrückstand bei 105° C und 180° C, Glühverlust, Glührückstand, Kaliumpermanganatverbrauch, anorganische Bestandteile qualitativ, fallweise Calcium- und Magnesiumionen quantitativ; | |||||||||
h) | Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweise für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bzw. für die Aufbereitung von Packungen. |
Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:
a) | Beschreibung der Mächtigkeit des Lagers sowie kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung: Farbe, Konsistenz, Homogenität, Geruch, gröbere Bestandteile, Zersetzungsgrad; | |||||||||
b) | physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids, pH-Wert, elektrometrisch im Lager bestimmt, Wasserkapazität, Sedimentvolumen, Dichte; | |||||||||
c) | chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust, Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1:50; | |||||||||
d) | hygienisch-bakteriologische Untersuchung; | |||||||||
e) | bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: | |||||||||
Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, pH-Wert, elektrometrisch womöglich im Lager bestimmt; | ||||||||||
f) | Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger seit der letzten Untersuchung eingetretener Veränderungen. |
Gesetz vom 4. Februar 2004 über natürliche Heilvorkommen und
Kurorte (Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004)
LGBl. Nr. 24/2004
Änderung
STF: LGBl. Nr. 24/2004 - Landtagsmaterialien: 448/03
LGBl. Nr. 40/2012 - Landtagsmaterialien: 750/11
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Anerkennung | |
Anerkennung als Heilquelle | |
Anerkennung als Heilpeloid | |
Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen | |
Nutzungs- und Vertriebsbewilligung; besondere Kennzeichnung der Produkte von Heilvorkommen | |
Bezeichnung der Heilvorkommen | |
Wiederkehrende Analysen | |
Zurücknahme von Anerkennungen als Heilvorkommen, von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen sowie von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen | |
Information der Landesregierung | |
3. Abschnitt | |
Anerkennung als Kurort | |
Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort | |
Bezeichnung der Kurorte | |
Gutachten über klimatische Veränderungen | |
Zurücknahme der Anerkennung als Kurort | |
4. Abschnitt | |
Kuranstalten | |
Betriebsbewilligung | |
Sperre | |
Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang | |
Kuranstaltsordnung | |
Verschwiegenheitspflicht | |
Zurücknahme der Betriebsbewilligung | |
5. Abschnitt | |
Enteignung; Verfahren | |
6. Abschnitt | |
Übergangsbestimmungen | |
Strafbestimmungen | |
Schlussbestimmungen | |
Anlage I | (zu § 3 Abs. 2 lit. b) |
Anlage II | (zu § 7 Abs. 1) |
Anlage III | (zu § 8 Abs. 1) |
Anlage IV | (zu § 8 Abs. 1) |
Anlage V | (zu § 8 Abs. 1) |
Anlage VI | (zu § 8 Abs. 1) |
Der Landtag hat beschlossen: