Als Voraussetzung für die Anerkennung als Heilquelle muss Quellwasser im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. b folgende spezifische Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:
a) | einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder | |||||||||
b) | eine gleich bleibende Temperatur von mindestens 20° C am Quellenaustritt oder | |||||||||
c) | einen Mindestgehalt an natürlichem freien Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder | |||||||||
d) | unabhängig von der Gesamtmineralisation einen Mindestgehalt an einem der nachfolgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe: | |||||||||
Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg | ||||||||||
Jodquellen: Jod 1 mg/kg | ||||||||||
Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg | ||||||||||
Radonwässer: | ||||||||||
für Trinkkuren: 3.700 Bq/kg Radon (100.10-9 Ci/kg Radium-Emanation) | ||||||||||
für Bäderkuren: 370 Bq/kg Radon (10.10-9 Ci/kg Radium-Emanation) |
Falls weitere Inhaltsstoffe aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, dass sie in der für die beabsichtigte Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser und am Ort des Gebrauches enthalten sind.
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