§ 24 T-HK Übergangsbestimmungen

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsVor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich.Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte, Heilvorkommen, Kurorte oder Kuranstalten betreffende Bewilligungen, Erklärungen, Genehmigungen und Anerkennungen bleiben bestehen. Für ihre Zurücknahme sind die Bestimmungen des Paragraph 9, sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind bei der Änderung der tatsächlichen oder der rechtlichen Verhältnisse die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgeblich.
  2. (2)Absatz 2Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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