Anl. 3 T-HK

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

Eine Heilwasser-Vollanalyse muss folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, pH-Wert, elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20° C, Dichte bei 20° C, Trockenrückstand bei 105° C und 180° C, radioaktive Spurenstoffe wie Uran, Radium, Radon und Tritium, Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase, Untersuchung auf Spurenelemente;

c)

chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval/%;

nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm³/kg bezogen auf 0° C und 760 mm Hg; Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in Prozent der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatindex;

balneo-chemische Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt der wertbestimmenden, balneotherapeutisch, pharmakologisch-toxikologisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslass, Inhalationsnebel);

e)

biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen);

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger seit der letzten Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 14.04.2004 bis 31.12.9999
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