§ 22 T-HK

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 14.04.2004 bis 31.12.9999
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