Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Auf die Zurücknahme der Betriebsbewilligung für eine Kuranstalt durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 14.04.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 22 T-HK
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 T-HK selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 22 T-HK