(1) Heilvorkommen sind in der Anerkennung nach § 2 oder in der Nutzungsbewilligung nach § 6 unter Anführung eines allfälligen Eigennamens (Markennamens), der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale entsprechend der Anlage II zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der Kennzeichnung nach Abs. 1 abweichende Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
(3) In der Werbung für ein Heilvorkommen dürfen nur seine nach § 2 Abs. 4 und 7 anerkannten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen verwendet werden. Jede irreführende Werbung und die Verwendung von Laienurteilen über die Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen in der Werbung sind verboten. Als irreführende Werbung ist insbesondere anzusehen, wenn dem Heilvorkommen eine über seinen wahren Wert hinausgehende Wirkung beigelegt wird oder wenn durch die Werbung der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg regelmäßig zu erwarten ist. Die Werbung für ein Heilvorkommen darf auch keine Anleitung für eine Selbstbehandlung von Krankheiten durch den Patienten enthalten.
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