Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
(2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
(3)Absatz 3Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 T-HK
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 T-HK selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 T-HK