(1) Kurorte sind im geschäftlichen Verkehr mit ihrem nach § 11 Abs. 4 bestimmten Namen zu bezeichnen. Ein Kurort kann daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:
a) | als Heilbad, wenn Heilvorkommen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und b vorwiegend oder zumindest teilweise in Form von Bädern ortsgebunden genutzt werden; | |||||||||
b) | als heilklimatischer Kurort, wenn er den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 und 2 entspricht; | |||||||||
c) | als Luftkurort, wenn er den Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 und 3 entspricht; | |||||||||
d) | mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad und dergleichen). |
(2) Solange eine Anerkennung nach § 11 oder § 12 nicht erfolgt ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist. Ebenso ist es verboten, für einen Kurort eine den Bestimmungen des Abs. 1 widersprechende Bezeichnung zu führen oder in der Werbung zu verwenden.
(3) Die Bestimmung des § 2 Abs. 8 ist auch auf Kurorte anzuwenden.
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