Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Landesverwaltungsgericht haben der Landesregierung Bescheide bzw. Entscheidungen nach den §§ 2, 6 und 9 zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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