§ 23a T-HK Verarbeitung personenbezogener Daten

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
  4. (4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
    2. b)Litera bvon Inhabern von Betrieben und Aufbereitungsanlagen nach § 11 Abs. 5 lit. b: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie grundstücks- und anlagebezogene Daten,von Inhabern von Betrieben und Aufbereitungsanlagen nach Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie grundstücks- und anlagebezogene Daten,
    3. c)Litera cvon Inhabern eines Heilverkommens nach den §§ 2 bis 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten, Daten über Bescheide und Entscheidungen nach den §§ 2, 6 und 9,von Inhabern eines Heilverkommens nach den Paragraphen 2 bis 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten, Daten über Bescheide und Entscheidungen nach den Paragraphen 2,, 6 und 9,
    4. d)Litera dvon Ärzten nach § 11 Abs. 5 lit. c: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Anwesenheit im Kurort,von Ärzten nach Paragraph 11, Absatz 5, Litera c, :, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Anwesenheit im Kurort,
    5. e)Litera evon Gutachtern im Sinne des § 12 Abs. 5 sowie des § 14 Abs. 2.von Gutachtern im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, sowie des Paragraph 14, Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den §§ 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.Der nach Absatz eins, Verantwortliche hat Daten nach Absatz 4, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den Paragraphen 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.
  6. (6)Absatz 6Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den §§ 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach § 6 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 16 und ihrer Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach § 23, jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz 2, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den Paragraphen 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 9,, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach Paragraph 6 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 9,, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach Paragraph 16 und ihrer Zurücknahme nach Paragraph 22,, für Anordnungen nach Paragraph 17, sowie Paragraph 18,, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach Paragraph 20, sowie Enteignungsverfahren nach Paragraph 23,, jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Bewerbern, Berechtigten und Rechtsträgern von Kuranstalten, ihren Vertretern und von Pächtern von Kuranstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die Verlässlichkeit, Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit, Daten über Bescheide, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, sowie grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
    2. b)Litera bvon Inhabern eines Heilvorkommens nach den §§ 2 bis 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten,von Inhabern eines Heilvorkommens nach den Paragraphen 2 bis 5: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Bescheide, Daten über Rechtstitel und produktbezogene Daten,
    3. c)Litera cvon Sachverständigen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse,
    4. d)Litera dvom aufsichtshabenden Arzt nach § 16 Abs. 8 lit. e sowie vom Bade- und Pflegepersonal sowie sonstigem Betriebspersonal der Kuranstalt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,vom aufsichtshabenden Arzt nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera e, sowie vom Bade- und Pflegepersonal sowie sonstigem Betriebspersonal der Kuranstalt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht,
    5. e)Litera evon betroffenen Grundeigentümern nach § 23: Identifikationsdaten, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.von betroffenen Grundeigentümern nach Paragraph 23 :, Identifikationsdaten, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl.
    6. f)Litera fvon Gutachtern nach § 8 Abs. 2.von Gutachtern nach Paragraph 8, Absatz 2,
  7. (7)Absatz 7Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 6 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach Absatz 2, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 6, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  8. (8)Absatz 8Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach § 14 berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 14, berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.
  9. (9)Absatz 9Die nach Abs. 3 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach Absatz 3, Verantwortlichen haben Daten nach Absatz 8, zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
  10. (10)Absatz 10Als Identifikationsdaten gelten:
    1. a)Litera abei natürlichen Personen die Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
    2. b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
  11. (11)Absatz 11Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
  12. (12)Absatz 12Zur Überprüfung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 5 lit. b ist der nach Abs. 1 Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. c auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.Zur Überprüfung der Voraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 5, Litera b, ist der nach Absatz eins, Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Absatz 5, Litera c, auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.
  13. (13)Absatz 13Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. b auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968.Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8,, Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Absatz 5, Litera b, auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 8, Litera f, zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968.
  14. (14)Absatz 14Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach § 23 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach Paragraph 23, insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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