§ 15 T-HK

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Auf die Zurücknahme der Anerkennung als Kurort durch die Landesregierung ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

 

In Kraft seit 14.04.2004 bis 31.12.9999
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