Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:
a) | Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je Kilogramm des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Äquivalent-millimol (eq mmol) vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen (balneo-chemische Charakteristik). | |||||||||
b) | Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20° C sind als Thermen zu bezeichnen. | |||||||||
c) | Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anlage I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen, Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anlage I lit. d können auch als radioaktive Wässer bezeichnet werden. | |||||||||
d) | Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd nach Anlage I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen. | |||||||||
e) | Kochsalzwässer, die mindestens je 240 mmol/kg Natrium- und Chloridionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 Chloridionen im Kilogramm des Wassers) enthalten, sind als Solequellen oder Solen zu bezeichnen. |
0 Kommentare zu Anl. 2 T-HK