Anl. 2 T-HK

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je Kilogramm des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Äquivalent-millimol (eq mmol) vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen (balneo-chemische Charakteristik).

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20° C sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anlage I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen, Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anlage I lit. d können auch als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd nach Anlage I lit. c sind als Trinksäuerlinge bzw. Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 mmol/kg Natrium- und Chloridionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 Chloridionen im Kilogramm des Wassers) enthalten, sind als Solequellen oder Solen zu bezeichnen.

In Kraft seit 14.04.2004 bis 31.12.9999
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