(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilwässer ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, dass die Wässer aus einem als Heilmoor anerkannten Moorlager stammen.
(2) Ein sonstiges natürliches Vorkommen, insbesondere auch Höhlenluft, darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
(3) Darüber hinaus muss radioaktive Luft für Inhalationen eine Mindestkonzentration von 37 kBq/m³ (1.10-9 Ci Radium-Emanation/l) aufweisen.
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