(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Anerkennung nach § 2 oder eine Bewilligung nach § 6 zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen im Bote für Tirol kundzumachen.
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