§ 25 T-HK Strafbestimmungen

T-HK - Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera ader Bestimmung des § 2 Abs. 8 zuwiderhandelt,der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 8, zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bder Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 7 nicht nachkommt,der Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 7, nicht nachkommt,
    3. c)Litera cder Bestimmung des § 6 Abs. 9 zuwiderhandelt,der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 9, zuwiderhandelt,
    4. d)Litera dder Bestimmung des § 6 Abs. 10 zuwiderhandelt,der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 10, zuwiderhandelt,
    5. e)Litera eden Bestimmungen des § 7 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt,
    6. f)Litera fden Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,den Verpflichtungen nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz nicht nachkommt,
    7. g)Litera gden Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt,
    8. h)Litera hentgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 10 und 11 oder des § 18 eine Kuranstalt betreibt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 10 und 11 oder des Paragraph 18, eine Kuranstalt betreibt,
    9. i)Litera ies unterlässt, eine den Bestimmungen des § 19 entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen,es unterlässt, eine den Bestimmungen des Paragraph 19, entsprechende Kuranstaltsordnung für jedermann zugänglich aufzulegen,
    10. j)Litera jentgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,
    11. k)Litera kBescheiden nach § 20 Abs. 5 zuwiderhandelt oderBescheiden nach Paragraph 20, Absatz 5, zuwiderhandelt oder
    12. l)Litera lgegen die Verschwiegenheitspflicht nach § 21 verstößt, gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 21, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. (2)Absatz 2Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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